Satzung

SATZUNG DES LANDESVERBANDES BREMEN DER PARTEI

„Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“

– Die PARTEI –
Vom 14. April 2013
Zuletzt geändert am 25. Februar 2023
(Satzung Die PARTEI HB im PDF-Format)

§ 1 – Zweck und Name

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Aurafarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches, antisemitisches und rassistisches Verhalten jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen "Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative" und die Kurzbezeichnung "Die PARTEI". Das Wort "PARTEI" steht dabei als Apronym für den Namen der Partei.

(3) Der Landesverband Bremen führt den Namen "Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Bremen" und die Kurzbezeichnungen "Die PARTEI HB" und "Die PARTEI Bremen".

(4) Der Sitz des Landesverbandes ist die Stadt Bremen. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.

(5) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Tätigkeit des Landesverbandes Bremen erstreckt sich auf das Bundesland Bremen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der PARTEI richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Parteiausschluss.

(2) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist §10 Abs. 5 PartG zubeachten.

a. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.

b. Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

        1. Verwarnung,
        2. Verweis,
        3. Enthebung von einem Parteiamt,
        4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der PARTEI geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.

a. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

b. Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der PARTEI und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

    1. Auflösung
    2. Ausschluss
    3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(4) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

§ 7 – Gliederung

(1) In Bremen erfolgt die Gliederung nachfolgender Gebietsverbände in

1. Kreisverbände (KV) mit durch den Landesverband festgelegten Tätigkeitsgebieten
2. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Orts- oder Stadtteils
3. Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.

a. Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

b. Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(2) Die Gebietsverbände und Hochschulgruppen sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.

(3) Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu beurkunden.

(5) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1)  Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Landespartei

(1) Organe sind der Landesvorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.

§ 9a – Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt die Partei in Bremen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Landesorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter*in oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Geschäftsvorstand (Vorstand i.s.d. §26 BGB) und einem erweiterten Vorstand zusammen.
Dem Geschäftsvorstand gehören mindestens folgende 5 Mitglieder an:

    1. Ein*e Vorsitzende*r,
    2. ein*e stellvertretende*r Vorsitzende*r,
    3. ein*e Schatzmeister*in,
    4. ein*e Generalsekretär*in,
    5. ein*e politische*r Geschäftsführer*in

Neben dem Geschäftsvorstand (Vorstand i.s.d. §26 BGB) besteht ein erweiterter Vorstand. Die Anzahl der Mitglieder im erweiterten Vorstand ist nicht begrenzt. Ihm werden vom Geschäftsvorstand Aufgaben und Funktion übertragen. Er arbeitet direkt dem Geschäftsvorstand zu und hat eine beratende Funktion. Mitglieder dürfen nur in einem der beiden Vorstände vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des Geschäftsvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Geschäftsvorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird von der*dem Landesvorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von ihrer*seiner Stellvertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Land Bremen kann der Vorstand des Landes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

§ 9b – Das Landesschiedsgericht

(1) Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Grundlage ist die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts.

(2) Es werden drei Richter*innen und zwei Vertreter*innen gewählt.
Die Reihenfolge der Ersatzrichter*innen regelt das Landesschiedsgericht in seiner Landesschiedsgerichtsordnung.

(3) Der*die Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird als Gerichtspräsident*in bezeichnet.

§ 9c – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.

(2) Der Landesparteitag wird von dem*der Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem*ihrer Stellvertretung oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen Landesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu 18 Tage vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für "Sonstiges" (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens 14 Tage vor dem Landesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Landesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in §9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(5) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Land Bremen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und dieser Landessatzung.

(2) Landeslistenbewerber*innen sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber*innen im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 50 % der Parteimitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären (Fax/E-Mail genügt).

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 18 Tage vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Finanzordnung der Bundespartei ist Teil dieser Satzung.

§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Zustimmung des Bundesparteitages ist einzuholen.

§ 14 – Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Die Satzung der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

(2) Sollten zukünftige Änderungen der Bundessatzung Regelungen der Landessatzung widersprechen, gelten die Regelungen der Bundessatzung.

§ 15 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem*einer Amtsträger*in, einem beauftragten Mitglied oder einem*einer Bewerber*in bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Landesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 – Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen.

(2) Die Kassenprüfer*innen prüfen die Kasse des Landesverbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch und berichten dem Vorstand. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

(3) Kassenprüfer*in kann nicht werden, wer bereits Mitglied des Landesvorstands oder Mitglied des Landesschiedsgerichts ist.

§ 17 – Antidiskriminierungsbeauftragte

(1) Der Landesparteitag wählt zwei Antidiskriminierungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. Maximal einer davon darf männlich sein und beide dürfen weder dem Landesvorstand noch dem Landesschiedsgericht angehören.

(2) Die Antidiskriminierungsbeauftragten müssen allen Mitgliedern der PARTEI HB bekannt sein und jede*r muss die Möglichkeit haben diese zu kontaktieren, um diese in Diskriminierungsfällen zurate zu ziehen.

(3) Aufgabe der Antidiskriminerungsbeauftragten ist es in Fällen von Diskriminierung zu vermitteln und geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls in Verbindung mit dem Vorstand oder dem Schiedsgericht – zu ergreifen, um diese zu verhindern.

(4) Nach Möglichkeit sollen die Antidiskriminierungsbeauftragten regelmäßig auf den Landesparteitagen über ihre Arbeit berichten. Ohne dabei das Vertrauen oder die Verschwiegenheit ihrer Klienten zu verletzen.