Satzung

Satzung für den Kreisverband Halle/Saale der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI), beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 5.9.2015 in Halle (Saale), zuletzt geändert am 31.10.2018

Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die weibliche Form verwendet, alles andere (z.B. Männer) ist immer mitgemeint.

§ 1 Zweck und Name

  1. Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
  3. Die PARTEI Halle/Saale ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung.
  4. Der Kreisverband Halle/Saale führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative, Kreisverband Halle/Saale« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI Halle«.
  5. Der Sitz des Kreisverbandes ist Halle (Saale).
  6. Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Halle (Saale).

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand unter Beachtung von §10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Enthebung von einem Parteiamt
  4. Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 4 Organe

1. Organe sind der Kreisvorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

2. Der Kreisvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

3. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

5. Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird von der Kreisvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

6. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des Kreisverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

7. Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

8. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 3.3.2014.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der Kreisvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, von der Versammlung gewählten Tagungsleitung beurkundet.
  4. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
  5. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 6 Bewerberinnenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung von Bewerberinnen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
  2. Kreisbewerberinnen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 7 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 8 Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sind.

Halle, den 31. Oktober 2018