
Vorgang 2026/157 – Plakatwahlwerbung anlässlich der Kommunalwahl 2026
Die Verwaltung hat ein neues Verteilungsprinzip für Wahlplakate verkündet und nennt es „abgestufte Chancengleichheit“. Wunderbar: 882 Laternen und 2646 Doppelplakatstandorte bilden die Bühne, auf der laut Mitteilung die schwächsten Parteien mindestens 5 % der Stellplätze erhalten müssen. Man stelle sich vor: ein Zaubertrick für Demokratie, bei dem die stärkste Partei nach Berechnung zwischen 528 und 660 Stellflächen besitzt, während Einzelbewerbungen pauschal 10 Plakatstellflächen bekommen sollen. Die Verwaltung hat offenbar beschlossen, dass Gleichheit dann hergestellt ist, wenn jede und jeder genau zehn Chancen zum Kleben hat – und wenn nicht, klebt ein Aufkleber auf jedes Plakat zur Kontrolle.
Kurz ernsthaft: Die Mitteilung 2026/157 ist eine sachliche Regelung, die mehrere belegbare Fakten nennt: 882 Laternen, 2646 Doppelplakatstandorte, Mindestanteil 5 % für schwache Parteien, Zuteilung von 10 Plakatstellflächen je Einzelbewerbung oder Wahlvorschlag und die Ausgabe von Aufklebern im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis. Offen bleibt, wie die verbleibenden rund 400 Flächen für Landrats- und Kreistagswahl verteilt werden und wie praktikabel die Kontrollpflicht mit sichtbaren Aufklebern umgesetzt wird. Politisch relevant ist, dass die vorgesehene Zuteilung die Sichtbarkeit großer und kleiner Akteure unterschiedlich beeinflussen kann und damit tatsächlich Einfluss auf Wahlwerbung und damit potenziell auf das Wahlkampfgeschehen hat. Transparente, nachvollziehbare Vergabekriterien wären sinnvoll, damit die angestrebte „Chancengleichheit“ nicht nur ein bürokratisches Etikett bleibt.
Vorgangsnummer: 2026/157 | Original bei ALLRIS