Satzung

Die Bundessatzung der Partei Die PARTEI findet sich hier:
https://www.die-partei.de/satzung/

Die Satzung des Landesverbandes Die PARTEI Bremen vom 03. November 2019 (PDF-Dokument) findet sich hier:
https://die-partei.net/bremen-mitte/files/2021/01/Satzung_Die_PARTEI_-Bremen_2019_Oktober.pdf

Satzung des Ortsverbandes Die PARTEI Bremen-Mitte (PDF-Dokument)
der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) | Stand: 26. November 2016

§ 1 Zweck und Name
(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Apronym für den Namen der Partei.

(3) Der Ortsverband Bremen-Mitte führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Bremen-Mitte“ und die Kurzbezeichnungen „Die PARTEI Bremen-Mitte“ sowie „Die PARTEI Bremen Extreme Mitte“.

(4) Der Sitz des Ortsverbandes ist Bremen-Stadt.

(5) Die Tätigkeit des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Bremen.
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§ 2 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
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§ 3 Organe
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(3) Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an; es werden die weiblichen Amtsbezeichnungen geführt.

1. Erste Vorsitzende
2. Stellvertretende Vorsitzende
3. Schatzmeisterin
4. Generalsekretärin

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder von der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird von der Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.

(9) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden.

(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 26. November 2016.
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§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung (Sitzungsleitung sowie Protokoll/Schriftführung) beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
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§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
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§ 6 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einem Verband der Partei oder einer anderen Partei oder einer deren Verbände kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
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§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.
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§ 8 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
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