des Kreisverbandes Darmstadt der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
vom 29.06.2024
(1) Die PARTEI für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Der Kreisverband Darmstadt ist eine Gliederung des Landesverbandes Hessen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative.
(3) Der Kreisverband Darmstadt führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Darmstadt“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Darmstadt“.
(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Darmstadt.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Darmstadt.
Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen.
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 11.12.2017.
(1) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(2) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:
1. ein:e Vorsitzende:r,
2. ein:e stellvertretende:r Vorsitzende:r,
3. ein:e Schatzmeister:in.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder von der
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn – auf Antrag – mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreterin oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge zur Tagesordnung bis zu acht Tagen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, die Mitgliederversammlung notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(5) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Kreisverbandes Darmstadt
(6) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Zur Auflösung des Kreisverbandes oder seiner Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband ist die Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen.
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung der Regelungen des Landesverbandes Hessen.
(1) Die Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Hessen sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.