Satzung

Satzung des Kreisverbands Wolfenbüttel der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)

18. August 2018
zuletzt geändert am: 26. August 2023

§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Der Kreisverband Die PARTEI Wolfenbüttel ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der Partei Die PARTEI. Gemäß der Bundessatzung der Partei Die PARTEI vereinigt der Kreisverband Wolfenbüttel Menschen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband Wolfenbüttel entschieden ab.
(2) Der Kreisverband Wolfenbüttel führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Wolfenbüttel“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KV Wolfenbüttel“.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Wolfenbüttel.
(4) Die ladungsfähige Postanschrift des Kreisverbandes ist bis zu einem anderweitigen Beschluss mit der des Landesvorstandes identisch.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf den Landkreis Wolfenbüttel.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes PARTEImitglied, welches seinen Erstwohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel hat oder seine Mitgliedschaft gegenüber dem Bundesverband und dem Kreisverband schriftlich angezeigt hat.
(2) Mitglieder die ihren Erstwohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel haben, aber angezeigt haben einem anderen Kreisverband zugehörig zu sein, sind keine Mitglieder des Kreisverbandes Wolfenbüttel.
(3) Näheres zur Mitgliedschaft, sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundessatzung der Partei Die PARTEI in §2 bis §5.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Vorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von einem Parteiamt
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden.
(2) Ordnungsmaßnahmen können gemäß der Bundessatzung § 6 nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.
(3) Der Beschluss über Ordnungsmaßnahmen muss einstimmig fallen.
(4) Mitglieder des Vorstandes die von der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme betroffen wären, sind von der Beratung und dem Beschluss im Vorstand ausgeschlossen.
(5) Verhängte Ordnungsmaßnahmen sind mit einem kurzen Bericht unmittelbar schriftlich dem Bundesverband, dem Landesvorstand und dem Landesschiedsgericht anzuzeigen.
(6) Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 4 Organe und Organisation
Organe im Sinne der Satzung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes sowie Datum und Uhrzeit einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine zweiköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte, Tagungsleitung beurkundet.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
5. Gäste können durch Beschluss zur Mitgliederversammlung zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

b) Der Vorstand
1. Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe.
2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
3. Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder an:
a. ein:e Vorsitzende:r,
b. ein:e stellvertretende:r Vorsitzende:r,
c. ein:e Schatzmeister:in,
Optional kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf Antrag um zwei Beisitzende erweitert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten dafür stimmen.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
5. Der Vorstand sollte sich zweimal im Jahr treffen. Bei Bedarf öfter.
6. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
7. Der Vorstand trifft alle Beschlüsse über organisatorische oder politische Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Sofern durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes Vorstandsposten nicht besetzt sind, können diese bis zur nächsten Wahl kommissarisch von anderen Mitgliedern geführt werden, solange die gesetzlich vorgeschriebene Grenze von 3 Personen dadurch nicht unterschritten wird. Über die kommissarische Leitung dieser Posten entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. Wird durch Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder die vorgeschriebene Zahl von 3 Personen unterschritten, sind schnellstmöglich Neuwahlen durchzuführen.

§ 5 Ordnungen
(1) Der Kreisverband erlässt für besondere Aufgaben spezielle Ordnungen. Der Inhalt dieser Ordnungen ist kein Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Änderung einer Ordnung Bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen ist die Vorstandsordnung. Beschlüsse zu dieser trifft alleine der Vorstand.
(3) Die Ordnungen des Kreisverbandes sind:
• Die Vorstandsordnung,
• Die Ehrenordnung,
und
• Die Mitgliederversammlungsordnung
(4) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Ordnungen allen Mitgliedern zugänglich sind.
(5) Ordnungen die noch nicht erlassen wurden, sollen zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 (gestrichen)

§ 7 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 8 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 9 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.

§ 10 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
(3) Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern so bald wie möglich in schriftlicher Form (Email genügt) mitzuteilen.