Ehrenordnung

Ehrenordnung des Kreisverbands Wolfenbüttel der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)

16. Februar 2019

§ 1 Grundsätze
(1) Mitglieder des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Partei Die PARTEI können gemäß Satzung aufgrund dieser Ehrenordnung für besondere Verdienste um den Kreisverband oder Die PARTEI als Ganzes durch den Vorstand geehrt werden. Als besondere Verdienste gelten außergewöhnlicher personeller, zeitlicher oder finanzieller Einsatz für den Kreisverband oder Die PARTEI als Ganzes.
(2) Mitglieder des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Partei Die PARTEI können gemäß Satzung aufgrund dieser Ehrenordnung für langjährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI durch den Vorstand geehrt werden.
(3) Mitglieder des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Partei Die PARTEI können gemäß Satzung aufgrund dieser Ehrenordnung für besondere Ereignisse im Bereich des Lebenslaufes durch den Vorstand geehrt werden.
(4) Mitglieder des Kreisverbandes Wolfenbüttel der Partei Die PARTEI können gemäß Satzung aufgrund dieser Ehrenordnung durch den Vorstand mit dem Titel des Ehrenvorsitzes für ihr Lebenswerk geehrt werden. Der Titel des Ehrenvorsitzes bringt keinerlei Sonderrechte mit sich und ist kein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
(5) Ehrungen können zu jeder Zeit und an jedem Ort stattfinden und sind nicht an Mitgliederversammlungen, Stammtische, Vorstandssitzungen oder ähnliche Zusammenkünfte gekoppelt.
(6) Die unter Punkt 1 dieses Paragrafen genannten Ehrungen erfolgen auf Einreichung eines begründeten Personenvorschlages und der anschließenden Abstimmung über den Vorschlag im Vorstand. Eine einfache Mehrheit genügt zur Umsetzung der vorgeschlagenen Ehrung.
(7) Die unter Punkt 2 und 3 genannten Ehrungen erfolgen aufgrund der in dieser Ordnung genannten Grundlagen.
(8) Die unter Punkt 4 dieses Paragrafen genannten Ehrungen erfolgen auf Einreichung eines begründeten Personenvorschlages und der anschließenden Abstimmung über den Vorschlag im Vorstand. Eine einfache Mehrheit genügt zur Umsetzung der vorgeschlagenen Ehrung.

§ 2 Flitter & Tand
(1) Mögliche Ehrungsutensilien können z.B. sein:
-Urkunden
-Ehrenurkunden
-Parteiabzeichen in individueller Form
-Pokale und Erinnerungsteller
-Sachpreise
Über die individuelle Art der Ehrung verständigt sich der Vorstand für die in §1 genannten Ehrungen. Bei dort genannten Ehrungen auf Vorschlag ist die vorschlagende Person in die Findung einer geeigneten Ehrungsform mit einzubeziehen.
(2) Es ist darauf zu achten, dass der Akt der Ehrung das zu ehrende Mitglied in einem ihm zumutbaren Umfang würdigt. Herrscht Unklarheit darüber, wie und ob dieses Mitglied geehrt werden möchte, hat die zu ehrende Person im Einzelfall hart Pech gehabt.
(3) Die Kosten einer Ehrung sollten den Wert von 20€ nicht überschreiten, den Wert von 5€ jedoch nicht unterschreiten.

§ 3 Ehrungen im Bereich Mitgliedschaften
(1) Geehrt werden Mitglieder für
a) einjährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
b) fünfjährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
c) 10jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
d) 15jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
e) 20jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
f) 25jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
g) 50jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
h) 60jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
i) 100jährige Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI
sofern diese Daten dem Vorstand bekannt sind.

§ 4 Ehrungen im Bereich des Lebenslaufes
(1) Zur Hochzeit und zu Geburtstagen in Zehnjahresabständen beginnend mit dem 20. Geburtstag überbringt eine Delegation des Kreisverbandes ein ehrendes und wertschätzendes Geschenk im Werte von nicht mehr als 10€, sofern diese Daten dem Vorstand bekannt sind.
(2) Verstirbt ein Mitglied, obliegt es dem Vorstand, eine stille oder öffentliche Totenehrung vorzunehmen, sofern der Tod eines Mitgliedes dem Vorstand bekannt ist. Die Art der Totenehrung ist mit den Angehörigen abzustimmen und auf Wunsch dieser zu unterlassen.