MVO

Mitgliederversammlungsordnung des Kreisverbands Wolfenbüttel der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)

16. Februar 2019

§ 1 Versammlungsleitung
(1) Der Vorstandsvorsitz eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitz die Versammlung.
(2) Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine Versammlungsleitung.
(3) Bei Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die die Versammlungsleitung selbst in Person betreffen, muss diese die Versammlungsleitung abgeben. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Vertreter zu wählen.

§ 2 Eröffnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlungsleitung stellt die ordnungsgemäße Einberufung fest.
(2) Die Versammlungsleitung überprüft durch Akkreditierung (Vorlage von gültigem Personal- und PARTEI-Ausweis) die Stimmberechtigung der Anwesenden.
(3) Anhand der durch genannte Akkreditierung entstandenen Anwesenheitsliste verkündet die Versammlungsleitung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Versammlungsleitung stellt die Beschlussfähigkeit fest.

§ 3 Tagesordnung
(1) Nach der Eröffnung wird durch die Versammlungsleitung die Tagesordnung verkündet.
(2) Diese Tagesordnung kann durch einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder geändert werden.

§ 4 Wortmeldungen und Redeordnung
(1) Die Versammlungsleitung erteilt den Mitgliedern in der Reihe ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.
(2) Auf Antrag kann eine Redenliste angefertigt werden, sofern die Mitglieder dies mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.
(3) Die Redezeit kann von der Versammlungsleitung begrenzt werden. Für die Einhaltung dieser Begrenzung wird aus der Mitte der Versammlung ein Mitglied benannt.
(4) Vor einer Aussprache muss die Antragstellung auf Wunsch gehört werden.
(5) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so wird die Redenliste verlesen und abgestimmt.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Unqualifizierte, beleidigende und/oder §1 der Satzung des Kreisverbandes widersprechende Äußerungen werden von der Versammlungsleitung unterbunden. Bei Wiederholung wird das Wort entzogen.
(2) Wird dem Wortentzug nicht Folge geleistet, kann die Versammlungsleitung vom übertragenen Hausrecht Gebrauch machen.
(3) Wird die Versammlung von mehreren Mitgliedern massiv gestört, kann die Versammlungsleitung die Versammlung auf Zeit unterbrechen.

§ 6 Abstimmungen
(1) Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, Gegenstände wurden wegen inhaltlicher Nähe verbunden.
(2) Während der Abstimmung sind nur redaktionelle Anträge zulässig.
(3) Jeder Antrag ist vor Abstimmung nochmals zu verlesen. Abstimmungsfragen sind so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können.
(4) Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung in einfacher Mehrheit ohne Aussprache entschieden.
(5) Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind unzulässig und werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 7 Abstimmungsverfahren
(1) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(2) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen oder die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

§ 8 Abstimmungsmehrheiten und Abstimmungsergebnis
(1) Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern in der Satzung des Kreisverbandes keine andere Regelung erfolgt. Die einfache Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen gültigen „Ja-“ und „Nein-“Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Versammlungsleitung gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt. Das Ergebnis ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Wahlen
(1) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.
(2) Aus der Mitte der Versammlung wird ein zweiköpfiger Wahlausschuss eingesetzt. Der hat die Aufgabe, die Wahl durchzuführen. Hierzu zählen die Ausgabe der Stimmzettel, die Entgegennahme der Stimmzettel, die Auszählung der Stimmzettel und die Verkündung des Ergebnisses.
(3) Bei der Abstimmung über die Wahlvorschläge ist die Person gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbenden durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) ist diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative mehrheit).

§ 10 Versammlungsprotokoll
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.
(2) Hierfür ist der unter https://www.die-partei.de/ergebnisprotokoll/ downloadbare Vordruck zu verwenden.
(3) Versammlungsleitung und Protokollführung bescheinigen die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift.
(4) Das Protokoll ist dem Bundesverband schnellstmöglich auf postalischem Wege an die Adresse des Bundesverbandes zu übermitteln.
(5) Eine Kopie des Protokolls ist anzufertigen und auf Verlangen jedem Mitglied auszuhändigen.

§ 11 Konsum
(1) An der Veranstaltung teilnehmende Mitglieder haben darauf zu achten, dass sie den Konsum von bewusstseinsverändernden Substanzen derart regulieren, dass sie für die Dauer des offiziellen Teils der Veranstaltung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind.
(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung von Punkt 1 zu achten und gegebenenfalls die dagegen verstoßende Person zur Ordnung zu rufen.
(3) Bei Nichtbeachtung des Ordnungsrufes liegt eine Störung der Versammlung vor und es können Ordnungsmaßnahmen gemäß §5 dieser Ordnung durch die Versammlungsleitung verhängt werden.