§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Der Kreisverband Die PARTEI Gifhorn ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der Partei Die PARTEI. Er vereinigt Menschen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen föderalen Ordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband Gifhorn entschieden ab.
(2) Der Kreisverband führt den Namen:
„Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Gifhorn“
mit der Kurzbezeichnung: „Die PARTEI KV Gifhorn“.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Gifhorn.
(4) Die ladungsfähige Postanschrift ist – sofern nicht anderweitig beschlossen – mit der des Landesvorstandes identisch.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Gifhorn.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Partei Die PARTEI, das seinen Erstwohnsitz im Landkreis Gifhorn hat oder seine Zugehörigkeit zum Kreisverband Gifhorn gegenüber dem Bundesverband schriftlich angezeigt hat.
(2) Mitglieder, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis Gifhorn haben, jedoch einem anderen Kreisverband zugeordnet sind, gelten nicht als Mitglieder des Kreisverbands Gifhorn.
(3) Näheres zur Mitgliedschaft sowie zu Rechten und Pflichten regeln §§ 2 bis 5 der Bundessatzung.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr dadurch Schaden zu, können gemäß § 10 Abs. 5 Parteiengesetz in Verbindung mit der Bundessatzung folgende Ordnungsmaßnahmen beantragt oder empfohlen werden:
(2) Die Entscheidung über solche Maßnahmen liegt in der Regel bei den zuständigen übergeordneten Gremien.
§ 4 Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Optional kann die Mitgliederversammlung auf Antrag den Vorstand um bis zu zwei Beisitzende erweitern, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Wahlberechtigten zustimmen.
§ 5 Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen gelten die jeweiligen Wahlgesetze, Wahlordnungen sowie die Satzungen der Partei Die PARTEI.
(2) Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 6 Verschmelzung mit anderen Verbänden
(1) Eine Verschmelzung des Kreisverbands mit einem anderen Gebietsverband oder einer anderen Partei kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Hierfür ist die Zustimmung des Landesvorstands einzuholen.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Alle Funktionen im Kreisverband werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung erfolgt nicht.
(2) Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Parteiarbeit können auf Antrag erstattet werden.
(3) Anträge auf Kostenerstattung sind mit Nachweisen an den zuständigen Landes- oder Bundesvorstand zu richten. Höhe und Umfang richten sich nach deren Regelungen.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Änderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Änderungen sind den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen; die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.
(4) Notwendige Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder übergeordneter Satzungen können vom Vorstand vorgenommen werden, müssen aber auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 9 Auflösung des Kreisverbands
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das verbleibende Vermögen fällt an den Landesverband Niedersachsen der Partei Die PARTEI.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
letzte Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 18.07.2025