Mitgliederversammlung am 18.07.2025

Einladung

Liebe Genoss*innen,

hiermit laden wir euch herzlich zur Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Gifhorn der Partei Die PARTEI ein.

🗓 Datum: Freitag, 18. Juli 2025
🕕 Uhrzeit: Beginn um 18:15 Uhr (Akkreditierung ab 18:00 Uhr)
📍 Ort: Mehrgenerationenhaus Gifhorn, [Steinweg 20, 38518 Gifhorn]

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Begrüßung
  2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit
  3. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
  4. Wahl eines neuen Vorstandes
  5. Sonstiges

Wichtig:
Zur Akkreditierung bringt bitte euren PARTEI-Ausweis sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Wir freuen uns auf zahlreiches Erscheinen, engagierte Diskussionen und eine satzungsgemäß gute Zeit.

Rückfragen gern per Mail an Gifhorn@nullPARTEI-NDS.de oder unsere social media Kanäle

Mit PARTEIlichen Grüßen


Jan-Phillip Meyer (Vorsitzender)
Kreisverband Gifhorn
Die PARTEI

Entwurf für die Satzung

§ 1 Name, Zweck und Sitz

(1) Der Kreisverband Die PARTEI Gifhorn ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der Partei Die PARTEI. Er vereinigt Menschen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats und einer modernen föderalen Ordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband Gifhorn entschieden ab.

(2) Der Kreisverband führt den Namen:
„Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Gifhorn“
mit der Kurzbezeichnung: „Die PARTEI KV Gifhorn“.

(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Gifhorn.

(4) Die ladungsfähige Postanschrift ist – sofern nicht anderweitig beschlossen – mit der des Landesvorstandes identisch.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Gifhorn.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Partei Die PARTEI, das seinen Erstwohnsitz im Landkreis Gifhorn hat oder seine Zugehörigkeit zum Kreisverband Gifhorn gegenüber dem Bundesverband schriftlich angezeigt hat.

(2) Mitglieder, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis Gifhorn haben, jedoch einem anderen Kreisverband zugeordnet sind, gelten nicht als Mitglieder des Kreisverbands Gifhorn.

(3) Näheres zur Mitgliedschaft sowie zu Rechten und Pflichten regeln §§ 2 bis 5 der Bundessatzung.


§ 3 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr dadurch Schaden zu, können gemäß § 10 Abs. 5 Parteiengesetz in Verbindung mit der Bundessatzung folgende Ordnungsmaßnahmen beantragt oder empfohlen werden:

  1. Verwarnung
  2. Enthebung von einem Parteiamt
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Die Entscheidung über solche Maßnahmen liegt in der Regel bei den zuständigen übergeordneten Gremien.


§ 4 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind:

a) Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Sie wird durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG genannten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden von einer gewählten Tagungsleitung protokolliert.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands.
  5. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

b) Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Er kann einzelne oder mehrere Mitglieder als Vertreter*innen nach außen benennen.
  3. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    a. dem/der Vorsitzenden
    b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem/der Schatzmeister*in

Optional kann die Mitgliederversammlung auf Antrag den Vorstand um bis zu zwei Beisitzende erweitern, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Wahlberechtigten zustimmen.

  1. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand soll sich mindestens zweimal im Jahr treffen.
  3. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder im Tätigkeitsgebiet ist der Vorstand zur Befassung mit benannten Angelegenheiten verpflichtet.
  4. Der Vorstand entscheidet über organisatorische und politische Fragen im Sinne der Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen gelten die jeweiligen Wahlgesetze, Wahlordnungen sowie die Satzungen der Partei Die PARTEI.

(2) Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.


§ 6 Verschmelzung mit anderen Verbänden

(1) Eine Verschmelzung des Kreisverbands mit einem anderen Gebietsverband oder einer anderen Partei kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Hierfür ist die Zustimmung des Landesvorstands einzuholen.


§ 7 Parteiämter und Erstattungen

(1) Alle Funktionen im Kreisverband werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung erfolgt nicht.
(2) Notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Parteiarbeit können auf Antrag erstattet werden.
(3) Anträge auf Kostenerstattung sind mit Nachweisen an den zuständigen Landes- oder Bundesvorstand zu richten. Höhe und Umfang richten sich nach deren Regelungen.


§ 8 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Änderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Änderungen sind den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen; die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.
(4) Notwendige Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder übergeordneter Satzungen können vom Vorstand vorgenommen werden, müssen aber auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.


§ 9 Auflösung des Kreisverbands

(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das verbleibende Vermögen fällt an den Landesverband Niedersachsen der Partei Die PARTEI.


§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.