Satzung

Satzung des Landesverbandes der Partei „Die PARTEI“ Thüringen – vom 23.07.2011

A. Aufgabe, Name und Sitz des Landesverbandes

§ 1 Aufgabe

Der Landesverband Thüringen der Partei „Die PARTEI“ ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der PARTEI im Freistaat Thüringen. Die PARTEI im Freistaat will das öffentliche Leben aus demokratisch geprägter Verantwortung gestalten.

Der Landesverband der PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau ­eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer ­Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

§ 2 Name

Der Landesverband Thüringen der Partei „Die PARTEI“ führt den Namen Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative, Landesverband Thüringen (Die PARTEI, Landesverband Thüringen).

§ 3 Sitz

Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der PARTEI, Landesverband Thüringen werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.

(2) Mitglied der PARTEI, Landesverband Thüringen können nur natürliche Personen sein, die ihren Wohnsitz, in Ausnahmefällen ihren Arbeitsort, in Thüringen haben. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitglieder­datei, die der Landesverband regelmäßig abgleicht.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Eine Mitgliedschaft in der PARTEI, Landesverband Thüringen wird auf Grundlage der Satzung des Bundesverbandes der PARTEI erworben und beantragt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der politischen Willensbildung der PARTEI, Landesverband Thüringen durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) Nur Mitglieder der PARTEI können in Organe und Gremien der PARTEI und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der PARTEI, Landesverband Thüringen zu vertreten und sich für die Ziele der PARTEI einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben dem zuständigen Vorstand, auf dessen Wunsch, über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Wechselt ein Mitglied seinen Ortsverband, hat es sich beim bisherigen Ortsverband unter Angabe seiner neuen Anschrift abzumelden und beim neuen Ortsverband anzumelden. Der Wechsel kann bei fehlenden neuen Ortsverband auch beim Landes- oder Bundesverband angezeigt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt die Mitgliedschaft auch mit dem Ende des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Austritt ist dem Bundesverband schriftlich zu erklären. Der Landesverband gleicht regelmäßig die Mitgliedsdatei des Bundesverbandes mit der des Landesverbandes ab.

C. Struktur

I. Landesverband

§ 7 Aufbau

Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.

§ 8 Aufgabe

(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Kreis- und Ortsverbände

1. das Gedankengut der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und

für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Entscheidungen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern.

(2) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der PARTEI, Landesverband Thüringen und fördert die Arbeit der Kreis- und Ortsverbände.

§ 9 Organe

Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag und der Landesvorstand.

§ 10 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbandes der PARTEI im Freistaat Thüringen.

(2) Dem Landesparteitag gehören stimmberechtigt an:

1. als Vertreter der Kreisverbände mit je einem Vertreter für angefangene drei der bei einem Kreisverband geführten Ortsverbände. Maßgebend ist die Mitgliederzahl, die sich aus der Zentralen Mitgliederdatei der Bundespartei zum vorletzten Quartalsende ergibt. Werden in einem Kreisverband keine drei Ortsverbände erfasst, ist der Vorsitzende des ansässigen Ortsverbandes mit der größten Mitgliederzahl als Vertreter stimmberechtigt..

2. der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter,

3. die Ehrenvorsitzenden,

4. der Ministerpräsident und der Landtagspräsident oder deren Stellvertreter, soweit sie der PARTEI im Landesverband Thüringen angehören,

5. der Vorsitzende der PARTEI-Fraktion im Thüringer Landtag,

6. der Landesschatzmeister

7. der Landesgeschäftsführer

8. die übrigen Mitglieder des Landesvorstandes.

(3) Dem Landesparteitag gehören beratend an:

1. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtages, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

2. die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

3. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

4. der Jugendwart.

(5) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorstand einberufen. Er muss spätestens innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Kreisverbände dieses beantragt.

§ 11 Aufgaben des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist zuständig für

1. alle die PARTEI, Landesverband Thüringen berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

2. die Entgegennahme des Berichtes des Landesvorstandes und für dessen Entlastung,

3. die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes,

4. die Annahme und Änderung der Satzung sowie der Geschäftsordnung.

(2) Der Landesparteitag kann der Bundespartei auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit vorschlagen. Ehrenvorsitzende können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um die PARTEI, Landesverband Thüringen erworben haben. Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme in allen Organen des Landeverbandes Thüringen.

§ 12 Landesvorstand

(1) Mitglieder des Landesvorstandes sind:

1. der Landesvorsitzende,

2. zwei stellvertretende Landesvorsitzende,

3. die Ehrenvorsitzenden,

4. der Ministerpräsident und der Landtagspräsident oder deren Stellvertreter, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

5. der Vorsitzende der PARTEI-Fraktion im Thüringer Landtag,

6. der Landesschatzmeister,

7. 3-5 Beisitzer,

8. Landesgeschäftsführer.

Die Mitglieder, außer jene nach Ziffer 3 bis 5, werden vom Landesparteitag gewählt.

(2) Beratende Mitglieder des Landesvorstandes sind:

1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

2. der Vorsitzende der Landesgruppe der Thüringer PARTEI-Abgeordneten im Deutschen Bundestag,

3. die Mitglieder des Bundesvorstandes, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

4. Bundes- und Landesminister, soweit sie der PARTEI, Landesverband Thüringen angehören,

(3) Der Landesvorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.

(4) Der Landesvorstand wird durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit beiden Stellvertretern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

(3) Vertretungsberechtigt sind der Landesvorsitzende und ein Stellvertreter des Landesvorsitzenden. Der Landesgeschäftsführer ist vertretungsberechtigt mit Vollmacht unterzeichnet durch den Landesvorsitzenden und beider Stellvertreter des Landesvorsitzenden.

§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind:

1. die politische Führung des Landesverbandes,

2. die Einberufung und Vorbereitung des Landesparteitages, Wahlen finden mindestens alle zwei Kalenderjahre statt,

3. die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages,

4. die Benennung der Vorschläge der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Bundespartei,

6. die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluss, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei,

7. die Förderung der Kreis- oder Ortsverbände und Sonderorganisationen,

8. die Bildung von Landesfachausschüssen und die Berufung ihrer Vorsitzenden,

9. die Genehmigung der Satzungen der Kreis- oder Ortsverbände und Sonderorganisationen,

10. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Kreis- oder Ortsverbände.

(2) Der Landesvorstand hat die Ortsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände teilnehmen..

(4) Der Landesschatzmeister hat mindestens jährlich den Landesvorstand über den Stand und die Entwicklung der Finanzen, insbesondere über die vom Landesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung zu berichten.

II. Kreisverbände

§ 14 Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist die Organisation der PARTEI für die im Bereich eines Landkreises oder der kreisfreien Städten in einem Ortsverband organisierten Mitglieder. Ein Kreisverband muss mindestens drei Ortsverbände haben.

(2) Sind in einem Landkreis, kreisfreien Städten keine Kreisverbände vorhanden, so können die Ortsverbände auf schriftlichen Antrag beim Landesverband die Rechte und Pflichten eines Kreisverbandes wahrnehmen, bis die erforderliche Anzahl zur Gründung eines eigenen Kreisverbandes an Ortsverbänden erreicht ist.

(3) Die Gründung und Neugliederung von Kreisverbänden erfolgt nach Vorgabe der Bundespartei.

§ 15 Aufgaben

Der Kreisverband hat die Aufgaben:

1. die Grundsätze der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und

für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern,

4. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.

§ 16 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreisversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Die Kreisversammlung wird durch den Kreisvorstand einberufen. Wahlen finden in mindestens jedem zweiten Kalenderjahr statt.

III. Ortsverbände

§ 17 Organisation

(1) Der Ortsverband ist die Organisation der PARTEI für die im Bereich einer Stadt oder einer Gemeinde, bei kreisfreien Städten im Bereich eines Stadtteils, wohnenden Mitglieder. Für das Gebiet benachbarter Gemeinden kann ein gemeinsamer Ortsverband begründet werden. Ein Ortsverband soll in der Regel nicht weniger als drei Mitglieder umfassen.

(2) Die Gründung und Neugliederung von Ortsverbänden erfolgt nach Vorgabe der Bundespartei.

(3) Mitglieder die keinem Ortsverband angehören, werden dem geografisch nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.

§ 18 Aufgaben

Der Ortsverband hat die Aufgaben:

1. die Grundsätze der PARTEI zu verbreiten, die Ziele der PARTEI zu vertreten und

für die Mitgliedschaft in der PARTEI zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern,

4. die Beschlüsse und Richtlinien der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen.

§ 19 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Hauptversammlung und der Ortsvorstand.

(2) Die Hauptversammlung wird durch den Ortsvorstand einberufen. Wahlen finden in mindestens jedem zweiten Kalenderjahr statt.

D. Vereinigungen und Sonderorganisationen

§ 20 Vereinigungen

(1) Die Jugend der PARTEI, Landesverband Thüringen gehört dem Bundesverband der Hintner-Jugend an. Näheres regelt die Satzung des Bundesverbandes der Hintner-Jugend.

(2) Die Landesvorstand der PARTEI, Landesverband Thüringen wählt aus den Reihen der Beisitzer einen Jugendbeauftragten.

E. Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Aufstellung von Bewerbern

§ 22 Wahl der Bewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag und Bundestag

(1) Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag erfolgt durch eine Mitgliederversammlung der im Wahlkreis wohnenden wahlberechtigten Mitglieder der PARTEI, Landesverband Thüringen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Landesverbandes einberufen. Betrifft der Wahlkreis mehrere Kreis- oder Ortsverbände, so erfolgt die Einladung durch den Vorsitzenden des Kreis- oder Ortsverbandes, dem die meisten Mitglieder im Wahlkreis angehören. Erreichen zwei oder mehrere Kreis- oder Ortsverbände die gleiche Zahl an Mitgliedern, so obliegt die Einberufung dem Kreis- oder Ortsvorsitzenden, der dreimal Schnick-Schnack-Schnuck (Papier, Stein, Schere) gewinnt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.

(3) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Wahl ist geheim oder im Block durchzuführen. Über die Art der Wahl ist zu Beginn ders Wahlverfahrens abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 23 Nachweis des Mitgliederbestandes

Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei des Bundesverbandes.

§ 24 Geschäftsordnungen

Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Organisationsstufen,

Vereinigungen und Sonderorganisationen können sich im Rahmen dieser Satzung

eigene Geschäftsordnungen geben, die der Genehmigung durch den Landesvorstand

bedürfen.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt ab dem 23.07.2011 in Kraft.