Satzung

Satzung des Landesverbandes Thüringen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) vom 23. März 2024.

§ 1 – Zweck/Name/Sitz

(1) Die PARTEI für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen
föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. Es
wird kein Mitglied diskriminiert. Totalitäre, diktatorische und faschistische
Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Der Landesverband Thüringen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Thüringen“ und die
Kurzbezeichnung „Die PARTEI – Thüringen“. Das Wort „PARTEI” steht dabei als
Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Sitz des Landesverbandes Thüringen ist Jena. Dort befindet sich auch die
Landesgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Tätigkeit
des Landesverbandes Thüringen erstreckt sich auf das Bundesland Thüringen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher
Staatsbürger:innenschaft kann Mitglied der PARTEI werden, sofern sie das 16.
Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der PARTEI anerkennt.
Personen, die infolge Richter:innenspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder
das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der PARTEI sein oder werden.

(2) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei, bei
der die Mitgliedschaft beantragt wird, führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die
Bundespartei kann diese Aufgaben für Mitglieder mit Erstwohnsitz in Thüringen an den
Landesverband Thüringen delegieren.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im
Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich
die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den
Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der PARTEI Thüringen wird aufgrund dieser Satzung
erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben, zugleich
wird die Mitgliedschaft im Landesverband Thüringen erworben, vorausgesetzt, es
besteht ein Wohnsitz in Thüringen. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze in Thüringen
und anderen Bundesländern, bestimmt es selbst, in welchem Landesverband es
(neben dem Bundesverband) Mitglied ist.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich der
aufnehmenden Gliederung (Bundes- oder Landesverband) einen Wohnsitz hat und
nicht schon Mitglied der PARTEI ist.

(3) Bei Wohnsitzwechsel von einem in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft
über. Das Parteimitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband
anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne
deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

(5) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und
der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an
der politischen und organisatorischen Arbeit der PARTEI zu beteiligen.

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
4. Parteiausschluss.

(1b) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche
Staatsbürger:innenschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche
Staatsbürger:innenschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der
Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein
Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen
Grundsätze oder Ordnung der PARTEI werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet,
sofern der PARTEI ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu
beachten.

(1b) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines
Landesverbandes verhängt werden.

(1c) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet
werden:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der PARTEI
geahndet werden, sofern der PARTEI schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2b) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines
Landesverbandes beim Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige
Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des
Landesschiedsgerichts ausschließen.

(2c) Das Landesschiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten
Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der PARTEI sind gehalten, ein rechtskräftig
ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe
auszuschließen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden, falls der Landesverband
Thüringen betroffen ist, vom Landesvorstand angeordnet. Das betroffene Mitglied hat
die Möglichkeit, das Landesschiedsgericht anzurufen. Der Vorschrift des § 10 Absatz
5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken.

(5) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind
möglich:
1. Auflösung,
2. Ausschluss,
3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

(6) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 5 entscheidet, falls der
Landesverband Thüringen betroffen ist, der Landesparteitag auf Antrag des
Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit. In dringenden und schwerwiegenden
Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand einen
Gebietsverband bis zum nächsten Landesparteitag von seinen Tätigkeiten
suspendieren.

(7) Der Landesvorstand hat die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit
Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand
mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab
Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme eine
aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der
Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über
die Ordnungsmaßnahme.

(8) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser
Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.

§ 7 – Gliederung

(1) Die PARTEI organisiert sich in folgenden Gliederungen:
1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
3. Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen
Staates,
4. Hochschulgruppen mit dem Tätigkeitsgebiet einer Hochschule.

(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:
1. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer
kreisfreien Stadt,
2. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils
innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb
eines Stadtstaates.

(2b) Bei Kreisverbänden und Ortsvereinen ist in begründeten und sinnvollen Fällen
eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

(2c) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich
teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden
Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis
betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt
nachgeordnet. Gebietsverbände sind dem jeweiligen Landesverband – sofern
vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die
Kurzbezeichnung „Die PARTEI“, verbunden mit dem Namen des jeweiligen
Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates.

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet
noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem
Gründungsprotokoll zu beurkunden.

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt eine:n Postempfänger:in und
soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der
Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet oder solche, die im
Tätigkeitsgebiet ihren Lebensmittelpunkt haben.

(10) Vorstandswahlen sollten jährlich durchgeführt werden, mindestens jedoch alle
zwei Jahre.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PARTEI zu
sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder
das Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen
Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe
diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die
Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Landespartei

Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.

§ 9a – Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt die PARTEI nach innen und außen. Er führt die
Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Vorstand kann
einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als
gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem Landesvorstand gehören an:
1. mind. ein:e Vorsitzende:r,
2. mind. ein:e stellvertretende:r Vorsitzende:r,
3. mind. ein:e Landesschatzmeister:in,
4. weitere Beisitzer:innen

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für
die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn die Mehrheit
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren
stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung
stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird von
eine:r:m Landesvorsitzenden oder bei deren:dessen Verhinderung von eine:r:m
Stellvertreter:in schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei
außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder des Landesverbandes kann der
Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst
werden.

(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen
im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(8) Der Landesvorstand achtet darauf, dass auf allen Ebenen ein respektvolles,
wertschätzendes Miteinander gepflegt wird. Mitglieder, die Respekt vermissen lassen
oder andere diskriminieren, werden in geeigneter Form darauf hingewiesen, dass ein
solches Verhalten den Zielen der PARTEI – insbesondere dem Gedanken des § 1 (1)
– zuwiderläuft und nicht geduldet wird. Das Einschalten der Ombudspersonen oder
Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 6 sowie Strafanzeigen bleiben davon unberührt.

§ 9b – Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens
jedoch alle zwei Jahre, abgehalten werden.

(2) Der Landesparteitag wird von eine:r:m Landesvorsitzenden oder bei deren:dessen
Verhinderung von eine:r:m Stellvertreter:in oder einem beauftragten Vorstandsmitglied
schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z.
B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen)
kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von
10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen Landesparteitagen können Antrage zur Tagesordnung bis zu zwei
Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für
„Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens eine Woche vor dem
Landesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht
bereitzustellen. Bei außerordentlichen Landesparteitagen werden Beschlüsse nur zum
dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei
der Einladung anzugeben.

(4) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG
niedergelegten Angelegenheiten.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Thüringen.

§ 9c – Schiedsgericht

(1) Der Landesverband richtet ein Landesschiedsgericht ein.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Mitglieder des
Schiedsgerichts sowie zwei Ersatzrichter/innen.

(3) Aufgaben und Verfahrensweise des Schiedsgerichts sowie Wahlverfahren
unterliegen der jeweils gültigen Bundesschiedsgerichtsordnung.

§ 10 – Bewerber:innenaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber:innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der
zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber:innen sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland
haben, Kreisbewerber:innen im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste
zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er
mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand
eingegangen ist.

§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen
Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein
solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt
werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung
schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der PARTEI-
Homepage zum Download bereitgestellt).

§ 14 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der PARTEI sind
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger:innen, beauftragte Mitglieder und Bewerber:innen bei öffentlichen
Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen
stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden
sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden
Nachweisen beim zuständigen Verband zu stellen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Landesverband für seinen
Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der
nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht
überschreiten.

§ 15 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landesverbandes Thüringen vom 03.07.2011
außer Kraft.

Jena, den 23.03.2024