Satzung des Kreisverbandes
der Partei „Die PARTEI“ für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
Erkelenz
In der Fassung vom 06.04.2020
§ 1 Zweck, Sitz und Einzugsgebiet
(1) Der Kreisverband Erkelenz ist eine Gliederung der Partei „Die PARTEI“ Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband Erkelenz hat seinen Sitz in
(3) Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit dem Gebiet des Kreises Heinsberg in Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk Köln.
(4) Der Kreisverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PARTEI richtet. Insbesondere hat dieser sich klar gegen Sexismus zu positionieren.
§ 2 Beginn, Rechte, Pflichten und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der PARTEI können nur natürliche Personen sein.
(2) Jede natürliche Person im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihr nicht durch rechtskräftiges Urteil das Wahlrecht aberkannt worden ist.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der PARTEI und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich erwünscht. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI nicht widerspricht.
a) Personen, die einer anderen konkurrierenden Wählergruppe angehören können nicht für die PARTEI KV Erkelenz kandidieren.
(4) Die Mitgliedschaft in der PARTEI wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Bundesverbandes erworben.
(5) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.
(6) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Kreisverbandes geht die Mitgliedschaft auf diesen Kreisverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung.
(8) Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Ausschluss.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge besteht nicht.
§ 3Untergliederungen, Arbeitskreiseund Zuständigkeiten
(1) Es können Ortsverbände, die dem Kreisverband unterstehen, bestehen.
Ortsverbände dürfen nur für die Gebiete der Gemeindebezirke bestehen. Andere
Ortsverbände sind unzulässig.
(2) Ortsverbände sollen, sofern möglich, die Aufstellung der Gemeinde- bzw. Stadträte und Bürgermeister organisieren. Besteht kein Ortsverband für die jeweilige Gemeinde, fällt diese Aufgabe dem Kreisvorstand zu. Wahl- und Stimmberechtigt für die betreffenden Aufstellungsversammlungen sind jeweils ausschließlich Mitglieder, die ihren Wohnsitz in der jeweils betreffenden Gemeinde haben.
(3) Der Kreisverband ist für die Aufstellung der Kandidat*innen für Kreistag und Landrätin zuständig.
(4) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen und/oder die Benennung von Referent*innen sowie deren Auflösung bzw. Abwahl 4 beschließen.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach: 1. der Kreisparteitag; 2. der Kreisvorstand.
§ 5Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Kreisparteitage des Kreisverbandes Erkelenz werden als Mitgliederparteitage durchgeführt.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist von einem Vorstandsmitglied des Kreisverbandes Erkelenz, auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von sieben Kalendertagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch ein Vorstandsmitglied auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von des Kreisverbandes oder 10% der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Kalendertage.
(6) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Kreisverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe einer E-Mail- Adresse vorliegt.
(7) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband gehörenden Mitglied, jedem im Kreisverband geführtem Mitglied, sowie von Ortsverbänden und Ortsverband der Hintner Jugend eingebracht werden.
(8) Anträge müssen dem Kreisverband drei Tage vor Tagungsbeginn vorliegen. Mindestens zwei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zustimmt.
(9) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. Die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. die Wahl der Organe des Kreisverbandes.
(10) Die Wahlen sind schriftlich und geheim, sofern dies ein Mitglied wünscht.
§ 6 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sofern dem keine anderen gesetzlichen, insbesondere wahlrechtlichen Regelungen, entgegenstehen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Nicht stimmberechtigten Teilnehmer*innen kann auf Beschluss des Parteitages ein Rede- und Vorschlagsrecht eingeräumt werden.
(4) Sofern gesetzlich zulässig kann eine Teilnahme an einem ordentlichen Kreisparteitag oder eine Aufstellungsversammlung auch digital ermöglicht werden. Dies ist in der Einladung mitzuteilen.
a) Der Kreisvorstand beschließt die Ermöglichung einer digitalen Teilnahme.
b) Der Kreisvorstand holt vorab die Zustimmung der Mitglieder des Kreisverbandes zur Übertragung des Kreisparteitages bzw. der Aufstellungsversammlung ein.
c) Der Kreisvorstand stellt die hierzu nötige Infrastruktur für die Mitglieder kostenfrei zur Verfügung und sorgt für die entsprechende Verschlüsselung und Ausfallsicherheit, sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
d) Die notwendigen Zugangsdaten werden mit der Einladung versandt.
(Kommentar: § 10 Abs. 3 ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht anwendbar, da derarte Versammlungen Ortsgebunden sind und das Wahlgeheimnis nicht gewahrt werden kann.)
§ 7 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird von einem Mitglied des Kreisvorstandes geleitet. Bei Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese drei nicht unterschreitet.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisparteitages sind zu protokollieren.
§ 8Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus: 1. Dem/der 1. Kreisvorsitzende*n, 2. Dem/der 2. Kreisvorsitzende*n, 3. Dem/der Kreisschatzmeister*in
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Neuwahl vom nächstfolgendem Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.
(4) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
(5) Der Kreisvorstand wird von dem/der 1. Kreisvorsitzenden einberufen.
(6) Zwei Drittel der Kreisvorstandsmitglieder können seine Einberufung verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen sieben Kalendertagen erfolgen.
§ 9 Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Jahr. Mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres endet die Amtszeit in jedem Fall.
(2) Endet die Amtszeit eines Vorstandes nach zwei Jahren, ohne dass ein neuer Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen wurde, ist jedes einzelne Mitglied berechtigt den Kreisparteitag ausschließlich zur Wahl eines neuen Vorstands einzuberufen.
a) Die Hürde nach § 5 Abs. 5 dieser Satzung entfällt dementsprechend ausnahmsweise.
§ 10 Ehrenvorsitzende
(1) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende benennen.
(2) Ehrenvorsitzende sind keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 11 Abs. 2 des PartG. Sie verfügen über keine Rechte im Vorstand.
§ 11 Beitrags- und Finanzordnung, Kassenwesen, Buchführung
(1)Die PARTEI deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisverbandsvorstand.
(4) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(5) Der Kreisverbandsschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung, sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung gegenüber dem Landesschatzmeister Sorge zu tragen.
a) Die Buchführung beinhaltet auch eine Inventarliste über eventuelle materielle Güter.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Die Regelungen des Parteiengesetzes, der Satzung des Bundesverbandes, der Beschlüsse des Bundesverbandes, der Satzung des Landesverbandes und der Beschlüsse des Landesverbandes sind einzuhalten.
§ 12 Kandidatenaufstellung und Geltung übergeordneter Regelungen
(1) Für Kandidatenaufstellungen und Wahlen von Reservelisten sind entsprechende Kreiswahlversammlungen durch den Kreisverband einzuberufen.
(2) Die Kreiswahlversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung für die Kreisebene über die Kandidatenaufstellung und Reservelisten bei Kommunalwahlen. Sie entscheidet ebenso über die Aufstellung von direkten Kandidaten für die Landtagswahlen und Bundestagswahlen, wenn nicht durch die Zusammengehörigkeit mehrerer Kreisverbände zu einem Wahlgebiet eine Entscheidung im Zusammenwirken mit anderen Kreisverbänden getroffen werden muss.
(3) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für die Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(4) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und die Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes.
§ 13 Satzung & Auflösung
(1) Der Kreisparteitag beschließt mit zwei Drittel Mehrheit über die Änderungen der dispositiven Bestimmungen dieser Rahmensatzung.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung, die Beitragsordnung der Bundespartei, die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, sowie die Schiedsgerichtsordnung der PARTEI sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht. Die Landessatzung wiederum geht der Kreisverbandssatzung vor. Die Kreisverbandssatzung geht jeder Ortsverbandssatzung vor.(3) Die Auflösung kann nur durch einen übergeordneten Verband beschlossen werden.