Satzung

Die Satzung des Bundesverbandes siehe unter: www.die-partei.de/satzung
Die Satzung des Landesverbands Niedersachsen siehe unter: https://partei-nds.de/satzung/

Satzung des Kreisverbands Göttingen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

03. April 2016 (Zuletzt geändert: 27. Oktober 2019)

§ 1 Name, Zweck und Sitz

(1) Der Kreisverband PARTEI Göttingen ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der PARTEI.
(2) Der Kreisverband Göttingen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Göttingen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KV Göttingen“, oder es kann der Name „Die PARTEI KV Martin-Sonneborn-Stadt“ verwendet werden.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Göttingen.
(4) Die Postanschrift ist bis zu einem anderweitigen Beschluss mit der des Kreisschatzmeisters identisch.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf den Landkreis Göttingen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes PARTEImitglied, welches seinen Erstwohnsitz im Landkreis Göttingen hat oder seine Mitgliedschaft gegenüber dem Bundesverband und dem Kreisverband schriftlich angezeigt hat.
(2) Mitglieder, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis haben, aber angezeigt haben, einem anderen Kreisverband zugehörig zu sein, sind keine Mitglieder des Kreisverbandes.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Vorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

1. Verwarnung
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt.

(2) Der Beschluss über Ordnungsmaßnahmen muss einstimmig fallen.
(3) Mitglieder des Vorstandes die von der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme betroffen wären, sind von der Beratung und dem Beschluss im Vorstand ausgeschlossen.
(4) Verhängte Ordnungsmaßnahmen sind mit einem kurzen Bericht unmittelbar schriftlich dem Bundesverband, dem Landesvorstand und dem Landesschiedsgericht anzuzeigen.
(5) Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 4 Organe und Organisation

Organe im Sinne der Satzung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes sowie Datum und Uhrzeit einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine zweiköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte, Tagungsleitung beurkundet.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Verbands.
5. Gäste können durch Beschluss zur Mitgliederversammlung zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

b) Der Vorstand

1. Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe.
2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
3. Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an:

a. ein Vorsitzender,
b. ein stellvertretender Vorsitzender als Kreisgeschäftsführer,
c. ein Vorsitzender für Finanzen & Material,
d. ein Generalsekretär sowie
e. ein Vorstandsmitglied für Verbandsvernetzung.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Der Vorstand soll sich 2 mal im Jahr treffen. Bei Bedarf öfter.
6. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
7. Der Vorstand trifft alle Beschlüsse über organisatorische oder politische Frage im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus bis zu fünf Personen zusammen. Er übernimmt in Abstimmung mit dem Vorstand organisatorische Aufgaben innerhalb der Partei.
2. Der erweiterte Vorstand kann die Partei nicht nach außen vertreten.
3. Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand tritt auf Ladung des Vorstands in gemeinsamer Sitzung mit diesem zusammen. Eine gemeinsame Sitzung soll mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 5 Entfällt

§ 6 Ordnungen

(1) Der Kreisverband erlässt für besondere Aufgaben spezielle Ordnungen. Der Inhalt dieser Ordnungen ist kein Bestandteil dieser Satzungen.
(2) Die Änderung einer Ordnung Bedarf der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen ist die Vorstandsordnung. Beschlüsse zu dieser trifft alleine der Vorstand.
(3) Die Ordnungen des Kreisverbandes sind:

– Die Vorstandsordnung,
– Die Ehrenordnung,
und
– Die Mitgliederversammlungsordnung

(4) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Ordnungen allen Mitgliedern zugänglich sind.
(5) Ordnungen die noch nicht erlassen wurden, sollen zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7 Programm

(1) Zur Änderung des Programms des Kreisverbands beruft der Kreisvorstand eine Programmkommision. Vorsitzender der Programmkommision ist der Generalsekretär.
(2) Das von der Programkommision erarbeitete Programm wird im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt.
(3) Änderungsanträge zum Vorschlag der Programmkommision sind im Rahmen der Mitgliederversammlung möglich.
(4) Das Programm und alle Änderungsanträge werden stets mit einfacher mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

§ 9 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 10 Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

Ordnungen

Ehrenordnung des KV Göttingens

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen