Satzung

Satzung
Satzung des Kreisverbandes Suhl der Partei „Die PARTEI Suhl“ – vom 30.11.2017 (Mit Satzungsänderungen am 29.11.2018)

A.) Aufgabe, Name, Sitz, Stellung zur Landessatzung Der Partei Der PARTEI Landesverband Thüringen zur Satzung des Kreisverbandes Suhl und Aufkündigung dieser Satzung und mögliche selbstständige Aufkündigung des Kreisverbandes Suhl § 1 Aufgabe Der Kreisverband Suhl der Partei Die PARTEI ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der PARTEI in der kreisfreien Stadt Suhl. Die PARTEI Suhl in der kreisfreien Stadt will das öffentliche Leben aus demokratisch geprägter Verantwortung gestalten. Der Kreisverband der Partei Die PARTEI Suhl ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, antidemokratische, diktatorische, faschistische, stalinistische, maoistische, trotzkistische, religiösfundamentalistische, religiös fanatische, autoritäre und jegliche menschenfeindliche Bestrebungen aller Art lehnt Die PARTEI Suhl entschieden ab.

§ 2 Name Der Name des Kreisverbandes Suhl der Partei Die PARTEI Suhl führt den Namen Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative Suhl (Die PARTEI Suhl).

§ 3 Sitz Der Sitz des Kreisverbandes ist Suhl.

§ 4 Stellung zur Landessatzung Der PARTEI Landesverband Thüringen Diese Satzung kann vom Landesverband auf Antrag beim LandesPARTEItag oder bei Unregelmäßigkeiten gegen die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen durch den Vorstand des Landesverbandes, ausgesetzt und zur Überarbeitung verändert werden. Selbiges gilt für den Bundesvorstand. Ebenfalls ist eine Aufkündigung dieser Kreisverbandssatzung durch den Landesverband und dem Landesvorstand bei grobem Verstoß gegen die Landessatzung möglich, auch hier gilt selbiges für den Bundesvorstand. In beiden Fällen gilt für den Kreisverband die Landessatzung bis zum Ausarbeiten einer neuen Kreisverbandssatzung oder, falls nicht gewünscht, dauerhaft die Landessatzung.

§ 5 Selbstständige mögliche Aufkündigung der Kreisverbandssatzung durch den Kreisverband Suhl Die Kreisverbandssatzung kann von durch den Kreisverband in einer Kreisversammlung jederzeit mit einer zwei Drittelmehrheit aufgekündigt werden. Ist dies der Fall, gilt für den Kreisverband die Landessatzung bis zum Ausarbeiten einer neuen Kreisverbandssatzung oder, falls nicht gewünscht, dauerhaft die Landessatzung.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

(2) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

(3) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

(4) Eine Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI Suhl wird auf Grundlage der Satzung des Bundesverbandes der Partei Die PARTEI und der Landessatzung Der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen erworben und beantragt.

(5) Sollten erhebliche Zweifel an der Beantragung und Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Kreisverbandes oder deren etwaig untergliederten Ortsverbände bestehen. Also diese/r totalitäre, antidemokratische, diktatorische, faschistische, stalinistische, maoistische, trotzkistische, religiös-fundamentalistische, fanatische und jegliche menschenfeindliche Einstellungen an den Tag legen. So behält es sich der Kreisverband bzw. der betroffene Ortsverband vor, einen Antrag auf Parteiausschluss beim Landes- bzw. Bundesverband Der Partei Die PARTEI anzustreben.

(6) Jedes Mitglied wird geschlechtsneutral in der schriftlichen Anrede als GENOSSKI und im Plural als GENOSSKIS bezeichnet und angeschrieben. Es steht jedem Mitglied des Kreisverbandes bzw. der etwaigen Ortsverbände aber frei, sich untereinander auf Veranstaltungen oder auf Gremien des Kreisverbandes, nach klassischer Anrede oder gendergerecht anzusprechen.

(7) Nach, dem Fall entsprechenden, positivem Urteil des Landes- oder Bundesschiedsgerichtes über den Parteiausschluss eines Mitgliedes, ist die Wiederaufnahme im Kreisverband Die PARTEI Suhl und deren untergliederten Ortsverbände auf Lebenszeit ausgeschlossen.

(8) Neumitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, bei offiziellen Veranstaltungen ihre Mitgliedschaft durch Mitführen des PARTEIausweises zu bestätigen.

§ 7 Unvereinbarkeitsbeschluss der Mitgliedschaft im Kreisverband bzw. seiner untergliederten Ortsverbände

(1) Mitglieder welche faschistische, geschichtsrevisionistische, verschwörungstheoretische und/oder jegliche menschenfeindliche Bestrebungen aller Art an den Tag legen, ist der Zugang zum Kreisverband verwehrt. Die PARTEI Suhl behält es sich vor das Landesschiedsgericht anzurufen, um über die weitere Mitgliedschaft innerhalb der Partei Die PARTEI zu entscheiden.

(2) Mitglieder welche stalinistische, maoistische und/oder trotzkistische Bestrebungen aller Art an den Tag legen, ist der Zugang zum Kreisverband verwehrt. Die PARTEI Suhl behält es sich vor das Landesschiedsgericht anzurufen, um über die weitere Mitgliedschaft innerhalb der Partei Die PARTEI zu entscheiden.

(3) Mitglieder welche religiös-fundamentalistische bzw. fanatische Bestrebungen aller Art an den Tag legen, ist der Zugang zum Kreisverband verwehrt, unabhängig der Konfession. Die PARTEI Suhl behält es sich vor das Landesschiedsgericht anzurufen, um über die weitere Mitgliedschaft innerhalb der Partei Die PARTEI zu entscheiden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der politischen Willensbildung dem Kreisverband und deren etwaigen Ortsverbände der Partei Die PARTEI Suhl durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) Nur Mitglieder der Partei Die PARTEI können in Organe und Gremien der Partei Die PARTEI und aller Ortsverbände innerhalb des Kreisverbandes der Partei Die PARTEI Suhl gewählt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen und den Grundsatzprogramm des Kreisverbandes der Partei Die PARTEI Suhl zu vertreten und sich für die Ziele der Partei Die PARTEI einzusetzen. Die Inhaber von PARTEIämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben dem zuständigen Vorstand, auf dessen Wunsch, über ihre Tätigkeit zu berichten.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich über interne Angelegenheiten des Kreisverbandes bzw. Ortsverbandes Stillschweigen zu bewahren, wenn darum gebeten und abgestimmt wurde.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

(2) Der Austritt ist dem Bundesverband schriftlich zu erklären. Der Bundesverband gleicht regelmäßig die Mitgliedsdatei des Bundesverbandes mit der des Landesverbandes ab. Dem Kreisverband von Die PARTEI Suhl ist ebenfalls über den Austritt zu unterrichten. Dort reicht eine kurze, formlose und schriftliche Austrittserklärung.

C. Struktur

I. Kreisverband

§ 10 Aufbau

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände innerhalb der kreisfreien Stadt Suhl.

(2) Für den Stadtkern der Stadt Suhl ist der Name: „Ortsverband Stadt Suhl“ als Benennung zu wählen um Verwechslungen mit dem Kreisverband zu vermeiden.

(3) Für Ortsverbände in den Ortsteilen Wichtshausen, Dietzhausen, Mäbendorf, Albrechts, Goldlauter-Heidersbach, Schmiedefeld, Gehlberg und Vesser gelten die normalen Bestimmungen.

§ 11 Aufgabe

(1) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Ortsverbände

1. das Gedankengut der Partei Die PARTEI zu verbreiten, die Ziele der Der Partei Die PARTEI zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Entscheidungen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der Partei Die PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern.

§ 12 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind die KreisPARTEIversammlung, KreisPARTEIvorstand, OrtsPARTEIversammlung(en) und OrtsPARTEIvorständ(e).

§ 13 Kreisparteitag (weiterführend KreisPARTEIversammlung)

(1) Die KreisPARTEIversammlung ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes der Partei Die PARTEI Suhl in der kreisfreien Stadt Suhl.

(2) Der KreisPARTEIversammlung gehören stimmberechtigt an:

1. Jedes Mitglied der Partei Die PARTEI Suhl.

2. der/die KreisPARTEIvorsitzende und sein(e) Stellvertreter*in,

3. der/die Oberbürgermeister*in, 1. Beigeordnete(r) Bürgermeister*in und die Ortsteilbürgermeister*innen und der/die Vorsitzende des Stadtrates und dessen/deren Stellvertreter*in, soweit sie Der Partei Die PARTEI Suhl angehören,

4. der/die Vorsitzende(n) der Fraktion Die FRAKTION im Suhler Stadtrat und sein(e) Stellvertreter*in(nen),

5. der/die KreisPARTEIschatzmeister*in.

6. der/die KreisPARTEIgeschäftsführer*in.

7. die übrigen Mitglieder des KreisPARTEIvorstandes.

8. Mitglieder der Partei Die PARTEI welche auch außerhalb des Kreisverbandes als Gäste abstimmen dürfen. Dies ist aber erst nach Abstimmung über deren örtliche Duldung möglich.

(3) Der KreisPARTEIversammlung gehören beratend an:

1. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Thüringer Landtages, des Kreistages soweit sie der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen angehören.

2. die Mitglieder des Bundesvorstandes und Landesvorstandes soweit sie der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen angehören,

(4) Die KreisPARTEIversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom KreisPARTEIvorstand einberufen. Er muss spätestens innerhalb von sechs Wochen einberufen werden oder wenn mindestens ein Drittel der Ortsverbände dieses beantragt. Bei Rücktritt eines Vorstandmitgliedes kann eine außerordentliche KreisPARTEIversammlung für die Neuwahlen einberufen werden. Wenn ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes eine außerordentliche KreisPARTEIversammlung verlangt, ist dies ebenfalls möglich. Diese Einberufung muss durch den übrigen KreisPARTEIvorstand innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Falls der/die Vorsitzende des Kreisverbandes zurücktritt, übernimmt innerhalb dieser 6 Wochen sein/e Stellvertreter*in kommissarisch den Vorsitz.

(5) Die Beschlussfähigkeit der KreisPARTEIversammlung besteht, wenn der KreisPARTEIvorstand mindestens 6 Wochen im Vorfeld ordentlich geladen hat.

(6) Auf der KreisPARTEIversammlung ist eine Wahlkommission zu bilden, welche aus Gästen und/oder Mitgliedern des Kreisverbandes besteht, welche nicht kandidieren. Die Wahlkommission hat ebenfalls das Recht auf Abstimmung.

§ 14 Aufgaben der KreisPARTEIversammlung

(1) Die KreisPARTEIversammlung ist zuständig für:

1. alle die der Partei Die PARTEI Suhl berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

2. die Entgegennahme des Berichtes des KreisPARTEIvorstandes und für dessen Entlastung,

3. die Wahl der Mitglieder des KreisPARTEIvorstandes,

4. die Annahme und Änderung der Satzung sowie der Geschäftsordnung.

§ 15 Kreisverbandsvorstand (weiterführend KreisPARTEIvorstand genannt):

(1) Mitglieder des KreisPARTEIvorstandes sind:

1. der/die KreisPARTEIvorsitzende,

2. der/die stellvertretende KreisPARTEIvorsitzende,

3. der/die Oberbürgermeister*in und der/die Vorsitzenden des Stadtrates oder dessen/deren Stellvertreterin*in, soweit sie der Partei Die PARTEI Suhl angehören,

4. der/die Vorsitzende(n) der Fraktion Die FRAKTION im Suhler Stadtrat und dessen/deren Stellvertreter*in(nen).

5. der/die KreisPARTEIschatzmeister*in,

6. der/die KreisPARTEIgeschäftsführer*in.

7. der/die KreisPARTEIjugendwart.

8. weitere gewählte Beisitzer*innen des KreisPARTEIvorstandes.

Die Mitglieder, außer jene nach Ziffer 3 bis 4, werden von der KreisPARTEIversammlung gewählt.

(2) Der KreisPARTEIvorstand kann weitere Personen beratend hinzuziehen.

(3) Der KreisPARTEIvorstand wird durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem/der Stellvertreter*in unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

(4) Vertretungsberechtigt sind der/die KreisPARTEIvorsitzende*r und der/die Stellvertreter*in des/der KreisPARTEIvorsitzenden. Der/Die KreisPARTEIgeschäftsführer*in ist vertretungsberechtigt mit Vollmacht unterzeichnet durch den/die KreisPARTEIvorsitzende*n und dem/der Stellvertreter*in des/der KreisPARTEIvorsitzenden.

(5) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Webpräsenz und Administration des internen Suhler PARTEI-Verteilers unterliegen dem/der KreisPARTEIvorsitzenden.

(6) Der KreisPARTEIvorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Kreisvorsitzende oder mindestens zwei Mitglieder des KreisPARTEIvorstandes anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist ebenfalls hergestellt, wenn ein Mitglied des KreisPARTEIvorstandes seine Abwesenheit 48 Stunden im Vorfeld anzeigt. Ist nur ein Mitglied des KreisPARTEIvorstandes anwesend ist dieser nicht beschlussfähig.

(7) Die Sitzungen des KreisPARTEIvorstandes sind öffentlich und jedes Mitglied der Partei Die PARTEI welches zu Die PARTEI Suhl zählt ist bei persönlicher Anwesenheit abstimmungsberechtigt. Ebenfalls kann jedes Mitglied Beschlussvorlagen einbringen.

(8) Umlaufbeschlüsse des KreisPARTEIvorstandes, welche nicht bei einer öffentlichen Sitzung, sondern auf kurzen Wege (E-Mail, elektronische Nachrichtendienste, soziale Netzwerke) beschlossen werden, sind bindend und müssen transparent zu den anderen Mitgliedern kommuniziert werden.

(9) Der KreisPARTEIvorstand wird für ein Jahr gewählt.

§ 16 Aufgaben des KreisPARTEIvorstandes

(1) Die Aufgaben des KreisPARTEIvorstandes sind:

1. die politische Führung des Kreisverbandes,

2. die Einberufung und Vorbereitung der KreisPARTEIversammlung, Wahlen finden jedes Kalenderjahr statt.

3. die Durchführung der Beschlüsse der KreisPARTEIversammlung.

4. die Benennung der Vorschläge der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Gremien der Landesverbandes,

5. die Beschlussfassung über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluss, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor dessen Weiterleitung an den Landesverband,

6. die Förderung der Ortsverbände und Sonderorganisationen,

7. die Bildung von Kreisfachausschüssen und die Berufung ihrer Vorsitzenden,

8. die Genehmigung der Satzungen der Ortsverbände und Sonderorganisationen,

9. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Ortsverbände.

(2) Der KreisPARTEIvorstand hat die OrtsPARTEIvorstände mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung einzuberufen (weiterführend Gesamtkreisvorstandsitzung – Die PARTEI Suhl genannt). Diese Einladung muss 6 Wochen im Vorfeld mit Ort und Zeit erfolgen.

(3) Die Mitglieder des KreisPARTEIvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der nachgeordneten Verbände teilnehmen.

(4) Der KreisPARTEIschatzmeister hat mindestens einmal jährlich den KreisPARTEIvorstand über den Stand und die Entwicklung der Finanzen, insbesondere über die vom KreisPARTEIvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung zu berichten.

II. Ortsverbände

§ 17 Organisation

(1) Der Ortsverband ist die Organisation der Partei Die PARTEI für die im Bereich einer Stadt oder einer Gemeinde, bei kreisfreien Städten im Bereich eines Stadtteils, wohnenden Mitglieder. Für das Gebiet benachbarter Gemeinden kann ein gemeinsamer Ortsverband begründet werden. Ein Ortsverband soll in der Regel nicht weniger als drei Mitglieder umfassen.

(2) Die Gründung und Neugliederung von Ortsverbänden erfolgt nach Vorgabe der Bundespartei.

(3) Mitglieder die keinem Ortsverband angehören, werden dem geografisch nächstliegenden Ortsverband zugeordnet.

§ 18 Aufgaben Der Ortsverband hat die Aufgaben:

1. die Grundsätze der Partei Die PARTEI zu verbreiten, die Ziele der Partei Die PARTEI zu vertreten und für die Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI zu werben,

2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der Politik anzuregen,

3. die politische Willensbildung in der Partei Die PARTEI und im öffentlichen Leben zu fördern,

4. die Beschlüsse und Richtlinien der übergliederten PARTEIorgane durchzuführen.

5. Bei Bedarf steht es dem Ortsverband frei, sich eine eigene Satzung zu geben. Diese darf dem Inhalt der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Kreisverbandssatzung aber nicht widersprechen.

§ 19 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die OrtsPARTEIversammlung und der OrtsPARTEIvorstand.

(2) Die OrtsPARTEIversammlung wird durch den OrtsPARTEIvorstand einberufen. Wahlen finden jedes Kalenderjahr statt.

(3) Die OrtsPARTEIversammlungen sind beschlussfähig, wenn der OrtsPARTEIvorstand 6 Wochen vorher ordentlich geladen hat.

D. Vereinigungen und Sonderorganisationen

§ 20 Vereinigungen

(1) Die Jugend der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen und der Partei Die PARTEI Suhl gehört dem Bundesverband der HintnerJugend an. Näheres regelt die Satzung des Bundesverbandes der HintnerJugend.

(2) Der KreisPARTEIvorstand der Partei Die PARTEI Suhl wählt aus den Reihen der Beisitzer einen Jugendbeauftragten.

(3) Jugendgruppen der Partei Die PARTEI Suhl nahestehen können und sollen unterstützt werden. Sind aber nicht abstimmungsberechtigt und wählbar für Gremien innerhalb des Kreisverbandes solange sie nicht der Partei Die PARTEI angehören. Sondern müssen Mitglied der Partei Die PARTEI sein und der parteinahen HintnerJugend angehören und in Suhl hauptamtlich gemeldet sein.

E. Allgemeine Bestimmungen

§ 21 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Aufstellung von Bewerbern

§ 22 Wahl der Bewerber für die Wahl zum Thüringer Landtag und Bundestag

(1) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

§ 23 Nachweis des Mitgliederbestandes

(1) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

§ 24 Geschäftsordnungen

(1) es gilt die Landessatzung der Partei Die PARTEI Landesverband Thüringen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 30.11.2017 in Kraft.