(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Kurzbezeichnung Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Identität, einer Behinderung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen, sowie Diskriminierungen, insbesondere sexistisches und rassistisches Verhalten jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
(3) Der Bezirksverband Oberbayern führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Oberbayern“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Oberbayern“.
(4) Die Tätigkeit des Bezirksverbandes erstreckt sich auf den Bezirk Oberbayern.
Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören mindestens sechs Mitglieder, maximal bis zu neun Mitglieder an:
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder von der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird von den Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von den Stellvertreter*innen oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(8) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.
(9) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand über Entscheidungen informiert werden.
(10) Die Gründungsversammlung tagte nur einmal am 03.11.2018.
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von den Stellvertreter*innen oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.
(4a) Mitglieder von außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Verbandes, gelten nicht als Gäste, haben aber kein Stimmrecht.
(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Verbands einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
(1) Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Bezirksverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Bezirksvorstand.
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
Die Kreisverbände sollen sich selbst zu einem Kreisrat zusammenfinden, welcher gegenüber dem Bezirksvorstand ein Initiativrecht ausüben kann. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben und besteht aus jeweils bis zu zwei Vertreter*innen aus jedem Kreisverband, bzw. bis zu drei Vertreter*innen von Verbänden aus kreisfreien Städten. Jeder Kreisverband hat auch die Möglichkeit Stellvertreter*innen zu bestimmen. Dem Bezirksverband obliegt es, einzelne Aufgaben an den Kreisrat zu übergeben.