Satzung

Satzung des Ortsverbandes Minden Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) mit Stand vom 02.11.2018

NAME

(1) Der Bundesverband der PARTEI führt den vollständigen Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“. Ihre Kurzbezeichnung ist Die PARTEI. Das Wort „PARTEI“ steht als Akronym für den Namen der Partei.
(2) Der Ortsverband Minden führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Minden“, kurz: Die PARTEI Minden.

§ 1 – ZWECK

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer – Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI Minden ist das Stadtgebiet Minden.
(3) Der Sitz des Ortsverbandes ist Minden.

§ 2 – MITGLIEDSCHAFT

(1) Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Mitgliedschaft im Ortsverband Minden sind: ordnungsgemäßes Mitglied der Partei Die PARTEI gemäß Satzung des Bundesverbandes Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes.
(2) Ein Erwerb, Beendigung oder Ordnungsmaßnahmen zur Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI erfolgt ausschließlich gemäß Satzung des Bundesverbandes.
(3) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Tätigkeitsgebietes ist dem Vorstand des Ortsverbandes mitzuteilen. Mit Auszug aus dem Tätigkeitsgebiet erlischt die Mitgliedschaft im Ortsverband.
(4) Ordnungsgemäße Mitglieder des Ortsverbandes Minden sind stimmberechtigt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzungen, die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit sowie an der politischen Willensbildung zu beteiligen.
(6) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 3 – ORGANE

(1) Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören vier Mitglieder an: 1. Ein Vorsitzender, 2. ein stellvertretender Vorsitzender, 3. ein Schatzmeister, 4. ein Propagandawart
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In ungeraden Jahren wird der 1. Vorsitzende und Propagandawart, in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und Schatzmeister neu gewählt
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 03.10.2017

§ 4 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND SITZUNGEN

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen. Die Mitgliederversammlung soll mit einem zeitlichen Fenster von einem Monat vor bzw. nach dem 03. Oktober des jeweiligen Jahres stattfinden.
(2) Die Sitzungen des Ortsverbandes finden jeden Monat, mindestens jedoch alle drei Monate statt. Sie dienen der Abstimmung des Vorstandes mit den Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Sollte bei mehr als zwei Wahloptionen keine die einfach Mehrheit auf sich vereinen, so kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Optionen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Gäste können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 – BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR WAHLEN ZU VOLKSVERTRETUNGEN

(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
(3) Bewerber können von anderen Mitgliedern des Ortsverbandes oder auf eigenen Antrag vorgeschlagen werden. Vorgeschlagene Bewerber sollen nach ihrem Einverständnis für die Aufstellung befragt werden. Sollten je Wahlkreis oder Amt mehrere Bewerber vorhanden sind, so erfolgt eine geheime Wahl der Mitglieder zur Aufstellung.
(4) Entfallen auf zwei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, so entscheidet das Los.

§ 6 – AUFLÖSUNG UND VERSCHMELZUNG

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 – PARTEIÄMTER UND ERSTATTUNGEN

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.

§ 8 – SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens drei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 9 – DATENSCHUTZ

(1) Erhobene Daten im Zuge von Partei-Aktionen, Mitgliederlisten, oder andere personenbezogene, nicht-öffentliche Daten, unterliegen dem Datenschutz. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausdrücklich nicht.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten gemäß Nr. 2 erfolgt auch nicht an übergeordnete Verbände, ausgenommen hiervon ist die Mitgliederliste des Ortsverbandes, deren Daten dem Bundesverband im Zuge des Erwerbs der Mitgliedschaft bereits vorliegt.
(3) Erhobene Daten werden mit Ende der Mitgliedschaft gelöscht. Anfragen zu erhobenen Daten sind an den Vorstand zu richten.

§ 10 – VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG

(1) Die Satzung der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen grundsätzlich mit den Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.

 

Die Satzung gibt es ebenfalls als Download im PDF-Format.