Satzung

Satzung des Kreisverbandes Mannheim der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) vom 23. November 2022

§ 1 Zweck und Name

(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und seines Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Kreisverband Mannheim führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Mannheim“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Mannheim“.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Mannheim.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Mannheim.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

§ 3 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(3) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an

1. Ein/e Vorsitzende/r
2. ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
3. ein/e Schatzmeister/in.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter/in oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt in einem 2-jährigen Turnus das Amt einer
Antidiskriminierungsperson und deren Stellvertretung.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung von seiner/seinem Stellvertreter/in oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Bewerber/innenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von Bewerber/innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) Wahlkreisbewerber/innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 6 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.