Beschlossen auf dem Landesparteitag in Detmold am 27.08.2022
Die folgende Satzung ist im generischen Femininum formuliert, Menschen die männliche Formulierungen für sich bevorzugen sind selbstverständlich mitgemeint und sollen sich nicht benachteiligt fühlen.
Name
(1) Der Bundesverband der PARTEI führt den vollständigen Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“. Ihre Kurzbezeichnung ist Die PARTEI. Das Wort „PARTEI“ steht als Akronym für den Namen der Partei.
(2) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Landesverband Nordrhein-Westfalen“, kurz: Die PARTEI NRW.
§ 1 – Zweck
(1) Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen föderalen Ordnung –
geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit – mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jedweder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI ist die Bundesrepublik Deutschland und Europa. Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI NRW erstreckt sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen und das Gebiet der Stadt Brüssel mit dem angeschlossenen Kreisverband Brüssel der PARTEI.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Krefeld.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, kann Mitglied der PARTEI werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der PARTEI anerkennt.
(2) Die Bundespartei, bei der die Mitgliedschaft beantragt wird, führt eine zentrale Mitgliederdatei.
(3) Die zeitgleiche Mitgliedschaft in der PARTEI und in einer anderen, mit ihr im Wettbewerb stehenden, Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der PARTEI widerspricht, ist nicht zulässig.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Zugleich wird die Mitgliedschaft im Landesverband NRW erworben, vorausgesetzt die Bewerberin hat ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder Brüssel.
(2) Die Aufnahme in die PARTEI setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen Wohnsitz in Deutschland / Nordrhein-Westfalen/ Brüssel hat und nicht schon Mitglied in der PARTEI ist.
(3) Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland geht die Mitgliedschaft über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze in verschiedenen Bundesländern, kann es selbst bestimmen, in welchem Landesverband es tätig sein möchte. Der Bundesverband der PARTEI ist vom Parteimitglied über den Wohnsitzwechsel zu informieren.
(4) Über Aufnahmeanträge deutscher Staatsbürgerinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
(5) Für die Mitgliedschaft in der Partei Die PARTEI ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 10 Euro zu entrichten.
(6) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundes- und Landessatzung, die Zwecke der PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit sowie an der politischen Willensbildung zu beteiligen.
(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt,
2. Parteiausschluss,
3. Tod.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen besteht nicht.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied des Verbandes gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung der PARTEI und fügt ihr somit Schaden zu, kann der Landesvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung,
2. Lehrauftrag,
3. Verweis,
4. Öffentliche Verachtung,
5. Enthebung aus einem Parteiamt,
6. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
7. Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der PARTEI verstößt und ihr damit Schaden zufügt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden, so der Landesverband NRW davon betroffen ist, vom Landesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 3, 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Über einen Ausschluss kann insoweit nur das zuständige Schiedsgericht entscheiden.
(4) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der PARTEI und fügt ihr somit Schaden zu, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Diese sind:
1. Auflösung
2. Ausschluss
3. Amtsenthebung gewählter Organe innerhalb des Gebietsverbands.
(5) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 4 entscheidet, so der Landesverband NRW betroffen, der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
(6) Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 7 – Gliederung
(1) Die PARTEI gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes kann es nur einen Landesverband geben.
(2) In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Regierungsbezirks
2. Städteregionsverband (SV) mit dem Tätigkeitsbereich eines Kommunalverbands besonderer Art
3. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Kreises, einer kreisfreien Stadt und den angrenzenden Ortschaften der dazugehörigen Wahlkreise
4. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.“
(3) Die Gebietsverbände sind dem Landesverband direkt nachgeordnet.
(4) Gebietsverbände sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.
§ 8 – Bundespartei und Landesverbände
(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, die Einheit der PARTEI zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen Grundsätze, Ordnung oder Ansehen der PARTEI richtet. Sie haben ihre Organe zu eben jener Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und zudem verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
§ 9 – Organe des Landesverbandes
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag (Mitgliederversammlung), das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
(2) Der Landesvorstand vertritt die PARTEI in Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreterinnen oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Landesvorstand gehören dreizehn Mitglieder an:
– eine Vorsitzende
– drei stellvertretende Vorsitzende
– drei Schatzmeisterinnen
– die politische Geschäftsführerin
– die Generalsekretärin
– vier Mitglieder ohne besonderen Geschäftsbereich (obG)
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der 2-Jahresfrist führt der Landesvorstand gegebenenfalls bis zur Neuwahl die Geschäfte kommissarisch weiter.
Der Vorstand kann auch in Blockwahl oder in kombinierten Einzelwahlen gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens 2/3 der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
Die Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Für alle Wahlen des Landesparteitags ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(5) Der Landesvorstand findet mindestens zweimal jährlich zusammen. Diese Sitzung wird von der Landesvorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen oder einem von ihr
beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich (bspw. E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann diese Einberufung auch kurzfristig erfolgen.(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder in Nordrhein-Westfalen kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(8) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, am 24. Oktober 2004.
(9) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüferinnen gemäß § 9 Abs. 5 PartG.
(10) Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Das Schiedsgericht besteht aus drei Richterinnen und zwei Ersatzrichterinnen. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes und die Bestimmungen des Parteiengesetzes sind zu beachten.
(11) Der Landesvorstand NRW ernennt mindestens zwei Antidiskriminierungspersonen, welche bei sexistischen und/oder diskriminierenden Fällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartnerinnen sind und vermitteln. Antidiskriminierungspersonen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands sein.
(12) Alle Bezirksverbände, Städteregionsverbände und Kreisverbände können in einem geeigneten Zyklus im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung eine Antidiskriminierungsperson wählen, welche bei sexistischen und/oder diskriminierenden Fällen innerhalb der Partei unabhängige Ansprechpartnerinnen sind und vermitteln. Antidiskriminierungspersonen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 10 – Landesparteitag (Mitgliederversammlung)
(1) Der Landesparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
(2) Der Landesparteitag wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einer ihrer Stellvertreterinnen oder einem von ihr beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E- Mail genügt). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Anträge zum Landesparteitag sind dem Landesvorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen. Bei kurzfristig anberaumten Landesparteitagen wird die Antragsfrist mit Zusendung der Tagesordnung benannt.
(3) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte, Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder, die dem Landesverband Nordrhein-Westfalen angehören.
(5) Gäste können durch Beschluss des Landesvorstandes zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 11- Bewerberinnenaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerberinnen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung und der Landessatzung.
(2) Wahlkreisbewerberinnen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis, Landeslistenbewerberinnen ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. § 12 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Landesverband kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Parteimitglieder in Nordrhein-Westfalen erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Bundesvorstandes ist einzuholen.
§ 13 – Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband der PARTEI sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einer Amtsträgerin, einem beauftragten Mitglied oder einer Bewerberin bei der Ausführung ihrer Funktion oder Tätigkeit erwachsen, können auf Antrag und mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über die Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.
§ 14 – Ä
(1) Ä
§ 15 – Ö
(1) Ö
§ 16 – Ü
(1) Ü
§ 17 – Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen sind.
(3) Die Finanzordnung der Bundespartei ist Teil dieser Satzung.
§ 18 – Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen grundsätzlich mit den Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.