Satzung

Satzung des Ortsverbandes Die PARTEI Zella-Mehlis

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

Stand: 03.03.2019

A) Zweck und Name

§1

Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (DiePARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, faschistische und religiös-fanatische Bestrebungen jeder Art lehnt DiePARTEI Zella-Mehlis entschieden ab.

§2

Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderungund basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „DiePARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

§3

Der Ortsverband Zella-Mehlis führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Zella-Mehlis“, Kurzbezeichnung „DiePARTEI Zella-Mehlis“.

§4

Der Sitz des Ortsverbandes ist Zella-Mehlis.

§5

Die Tätigkeit des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Zella-Mehlis.

§6

Diese Satzung kann vom Landesverband auf Antrag beim LandesPARTEItag oder bei Unregelmäßigkeiten gegen die Landessatzung der Partei DiePARTEI Landesverband Thüringen durch den Vorstand des Landesverbandes, ausgesetzt und zur Überarbeitung verändert werden. Selbiges gilt für den Bundesvorstand. Ebenfalls ist eine Aufkündigung dieser Ortsverbandssatzung durch den Landesverband und dem Landesvorstand bei grobem Verstoß gegen die Landessatzung möglich, auch hier gilt selbiges für den Bundesvorstand. In beiden Fällen gilt für den Ortsverband die Landessatzung bis zum Ausarbeiten einer neuen Ortsverbandssatzung oder, falls nicht gewünscht, dauerhaft die Landessatzung.

§7

Die Ortsverbandssatzung kann durch den Ortsverband in einer Ortsversammlung jederzeit mit einer Zweidrittelmehrheit aufgekündigt werden. Ist dies der Fall, gilt für den Ortsverband die Landessatzung bis zum Ausarbeiten einer neuen Ortsverbandssatzung oder, falls nicht gewünscht, dauerhaft die Landessatzung.

B) Mitgliedschaft

§8

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

C) Organe

§9

Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

§10

(1) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an:

1. Ein Vorsitzender,

2. ein stellvertretender Vorsitzender,

3. ein Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlungin geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Drittels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

§11

Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 03.03.2019.

§12

(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

D) Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

§13

Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

§14

Wahlkreisbewerber müssen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

E) Auflösung und Verschmelzung

§15

Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§16

Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

F) Parteiämter und Erstattungen

§17

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§18

Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

§19

Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.

G) Satzungsänderungen

§20

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§21

Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.

H) Inkraftreten

§22

Die Satzung tritt ab dem 03.03.2019 in Kraft.