Satzung

Des Kreisverbandes Vogelsberg der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung

und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

Vom 25. November 2023

§ 1 – Zweck und Name

(1) Die PARTEI für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Es wird kein Mitglied diskriminiert. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Der Kreisverband Vogelsberg ist eine Gliederung des Landesverbandes Hessen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative.

(3) Der Kreisverband Vogelsberg führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Vogelsberg“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI VB“.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Alsfeld.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf den Vogelsbergkreis.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Verlust der Mitgliedschaft richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen.

§ 3 – Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, der ,, KreisPARTEItag “ und die Gründungsversammlung.

§ 4 – Gründungsversammlung

(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 17.01.2019.

§ 5 – Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die PARTEI im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder sowie einfache PARTEImitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder oder einfache PARTEImitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

§ 6 Mitgliederversammlung/ ,, KreisPARTEItag “

(1) Der ,, KreisPARTEItag “ tagt als Mitgliederversammlung. Er soll mindestens alle 2 Jahre abgehalten werden.

(2) Der ,, KreisPARTEItag “ wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen ,,KreisPARTEItagen“ können Anträge zur Tagesordnung bis zu zwei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens eine Woche vor dem ,, KreisPARTEItag “ ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen ,, KreisPARTEItagen “ werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den PARTEItag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der ,, KreisPARTEItag “ beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 7– Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 8 – Parteiämter und Erstattungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung der Regelungen des Landesverbandes Hessen.

§ 9 – Satzungsrangfolge

(1) Die Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Hessen sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 10– Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.