Satzung

Satzung des Ortsverbandes der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) Ortsverband Greifswald Stand: 22. September 2020

§ 1 Zweck und Name

  • (1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Ethnie, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
  • (2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei. 
  • (3) Der Ortsverband führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative –  Ortsverband Greifswald“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Greifswald“. 
  • (4) Der Sitz des Ortsverbands ist Greifswald. 
  • (5) Die Tätigkeit des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt  Greifswald.

§ 2 Mitgliedschaft

  • (1) Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. 
  • (2) Die PARTEI Ortsverband Greifswald nimmt sich raus, nur die Mitgliedschaft jener Menschen zu akzeptieren, die reinen Herzens sind, denn sie werden die PARTEI schauen. Nur wer ohne Tadel einhergeht und recht tut und die Wahrheit von Herzen spricht, soll die wölbenden Hallen der Regionalpolitik mit der Gutheißung der Partei die PARTEI genießen dürfen.

§ 3 Organe 

  • (1) Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung.
  • (2) Die Haut ist das größte Organ des Menschen.
  • (3) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen. 
  • (4) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an: 
  • 1. Ein*e Vorsitzender*e
  • 2. ein*e stellvertretender*e Vorsitzender*e, 
  • 3. ein*e Schatzmeister*in. 
  • (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • (4b) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.
  • (5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder bei dessen oder deren Verhinderung von seinem oder ihrem Stellvertreter*in oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. 
  • (6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. 
  • (7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • (8) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand berufen.
  • (9) Dem erweiterten Vorstand gehören folgende Mitglieder an:
  • * Ein*e Vertrauensperson w
  • * Ein*e Vertrauensperson m
  • * Ein*e BDSM (Beauftragte*r für die sozialen Medien)
  • * Ein*e Wahlkampfleiter*in
  • (10) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbezogen werden. 

§ 4 Mitgliederversammlung 

  • (1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
  • (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  • (3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
  • (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes. 
  • (5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht. 

§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  • (1) Für die Aufstellung von Bewerbern*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung. 
  • (2) Wahlkreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 6 Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
  • (2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 Parteiämter und Erstattungen

  • (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. 
  • (2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden. 
  • (3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Ortsvorstand.

§ 8 Satzungsänderungen

  • (1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
  • (2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind oder bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung in dem basisdemokratisch digital entsprechenden pad eingetragen sind.

§ 9 Finanzen / Die Schweiz soll sich nicht wirtschaftlich betätigen

  • (1) Die Schweiz soll nicht in der Lage sein, eigenständig wirtschaftlich zu handeln
  • (2) Die PARTEI Ortsverband Greifswald schon

§ 10 Öffentliche Arbeit /Hans-Georg Maaßen soll sich nicht selbstständig öffentlich äußern

  • (1) Hans-Georg Maaßen und gleichgesinnte Konsorten sollen sich nicht selbstständig in der Öffentlichkeit äußern
  • (2) Die PARTEI Greifswald schon.