Satzung

Satzung des Kreisverbandes Düsseldorf der PARTEI
»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative«
– Die PARTEI Düsseldorf –
Vom 23. Juni 2015
§ 1 Zweck und Name
Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
Die PARTEI Düsseldorf ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung.
Der Kreisverband Düsseldorf führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband Düsseldorf« und die Kurzbezeichnungen »Die PARTEI Düsseldorf« bzw. »Die PARTEI DÜS«.
Der Sitz des Kreisverbandes ist Düsseldorf.
Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Düsseldorf.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand unter Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
Verwarnung
Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt.
Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von dieser Satzung unberührt.
Werden Ordnungsmaßnahmen verhängt, ist der Landesverband zu informieren.
Ordnungsmaßnahmen, die vom Kreisvorstand verhängt worden sind, können vom Landesverband, Bundesverband sowie vom Landesschiedsgericht und Bundesschiedsgericht zurückgenommen werden. Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen sind an das Landesschiedsgericht zu richten.
Es gelten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes, der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes sowie des Parteiengesetzes.
Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 4 Organe
Organe sind der Kreisvorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
Der Kreisvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal fünf Mitglieder an:
Ein Vorsitzender,
ein stellvertretender Vorsitzender,
ein Schatzmeister,
bis zu zwei weitere Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
Einladungen zu Vorstandssitzungen,
Dokumentationen und Veröffentlichungen der Sitzungen,
Vorstandssitzungen,
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des Kreisverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
Auf Antrag der Mitgliederversammlung dürfen, anstelle eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden. Der Posten des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt hierbei. Die einfache Mehrheit des Kreisparteitages genügt zur Bewilligung. Bei Stimmengleichheit beider Vorsitzenden entscheidet der restliche Vorstand.
Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 25. Juni 2013.
§ 5 Kreisparteitag
Der Kreisparteitag tagt jährlich als Mitgliederversammlung.
Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Eingeladen wird per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Kreisverbandes, Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, welches seinen ständigen Wohnsitz in Düsseldorf hat.
Alle Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand einzureichen und von diesem zeitnah im Wortlaut zu veröffentlichen.
Der Kreisparteitag nimmt einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Kreisparteitag gewählt werden, gemäß ParteiG §9 Absatz 5 zu überprüfen.
Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Tagungsleitung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Parteimitglieder oder Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
§ 6 Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages erfolgen.
Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung beschließt der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen sind.