Satzung

Satzung des Ortsverbandes Attendorn – Partei für Arbeit,
Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (Die PARTEI), zuletzt geändert am 05.03.2024

NAME
(1) Der Bundesverband der PARTEI führt den vollständigen Namen „Partei für Arbeit,
Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“. Ihre
Kurzbezeichnung ist Die PARTEI. Das Wort „PARTEI“ steht als Akronym für den Namen
der Partei.
(2) Der Ortsverband Attendorn führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Attendorn“, kurz: Die
PARTEI Attendorn.


§ 1 – ZWECK
(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische
Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des
Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer
modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer – Gerechtigkeit mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI
entschieden ab.
(2) Das Tätigkeitsgebiet der PARTEI Attendorn ist das Stadtgebiet Attendorn.
(3) Der Sitz des Ortsverbandes ist Attendorn.


§ 2 – MITGLIEDSCHAFT
(1) Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Mitgliedschaft im Ortsverband Attendorn sind:
ordnungsgemäßes Mitglied der Partei Die PARTEI gemäß Satzung des Bundesverbandes
Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes.
(2) Ein Erwerb, Beendigung oder Ordnungsmaßnahmen zur Mitgliedschaft in der Partei Die
PARTEI erfolgt ausschließlich gemäß Satzung des Bundesverbandes.
(3) Bei einem Wechsel des Wohnsitzes außerhalb des Tätigkeitsgebietes ist dem Vorstand des
Ortsverbandes mitzuteilen. Mit Auszug aus dem Tätigkeitsgebiet erlischt die Mitgliedschaft
im Ortsverband.
(4) Ordnungsgemäße Mitglieder des Ortsverbandes Attendorn sind stimmberechtigt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzungen, die Zwecke der
PARTEI zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit sowie an der
politischen Willensbildung zu beteiligen.
(6) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 3 – ORGANE
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die
Gründungsversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die
Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne
Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche
Vertretung nach außen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an: 1. Ein Vorsitzender, 2. ein stellvertretender
Vorsitzender, 3. ein Schatzmeister.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In
ungeraden Jahren wird der 1. Vorsitzende, in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und
Schatzmeister neu gewählt
(5) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 05.03.2024


§ 4 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND SITZUNGEN
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen. Die Mitgliederversammlung soll mit
einem zeitlichen Fenster von einem Monat vor bzw. nach dem 03. Oktober des jeweiligen
Jahres stattfinden.
(2) Die Sitzungen des Ortsverbandes finden jeden Monat, mindestens jedoch alle drei Monate
statt. Sie dienen der Abstimmung des Vorstandes mit den Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes
einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch
kurzfristiger erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG
niedergelegten Angelegenheiten. Sollte bei mehr als zwei Wahloptionen keine die einfach
Mehrheit auf sich vereinen, so kommt es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Optionen,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Gäste können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen werden, besitzen jedoch kein
Stimmrecht.


§ 5 – BEWERBERAUFSTELLUNG FÜR WAHLEN ZU
VOLKSVERTRETUNGEN

(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung
und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
(3) Bewerber können von anderen Mitgliedern des Ortsverbandes oder auf eigenen Antrag
vorgeschlagen werden. Vorgeschlagene Bewerber sollen nach ihrem Einverständnis für die Aufstellung befragt werden. Sollten je Wahlkreis oder Amt mehrere Bewerber vorhanden
sind, so erfolgt eine geheime Wahl der Mitglieder zur Aufstellung.
(4) Entfallen auf zwei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, so entscheidet das
Los.


§ 6 – AUFLÖSUNG UND VERSCHMELZUNG
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder
deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.


§ 7 – PARTEIÄMTER UND ERSTATTUNGEN
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind
Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im
Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.


§ 8 – SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens drei Wochen vor
Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.


§ 9 – DATENSCHUTZ
(1) Erhobene Daten im Zuge von Partei-Aktionen, Mitgliederlisten, oder andere
personenbezogene, nicht-öffentliche Daten, unterliegen dem Datenschutz. Eine Weitergabe an
Dritte erfolgt ausdrücklich nicht.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten gemäß Nr. 2 erfolgt auch nicht an
übergeordnete Verbände, ausgenommen hiervon ist die Mitgliederliste des Ortsverbandes,
deren Daten dem Bundesverband im Zuge des Erwerbs der Mitgliedschaft bereits vorliegt.
(3) Erhobene Daten werden mit Ende der Mitgliedschaft gelöscht. Anfragen zu erhobenen
Daten sind an den Vorstand zu richten.


§ 10 – VERBINDLICHKEIT DIESER SATZUNG
(1) Die Satzung der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen grundsätzlich mit
den Regelungen der Bundessatzung übereinstimmen.