Satzung

Satzung für den Kreisverband Magdeburg der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)

§ 1 Zweck und Name

  1. Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische
    Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied
    der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des
    Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer
    modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
    Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI
    entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
    Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« und die Kurzbezeichnung »Die
    PARTEI«. Das Wort »PARTEI« steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
  3. Die PARTEI Magdeburg ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung.
  4. Der Kreisverband Magdeburg führt den Namen »Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
    Elitenförderung und basisdemokratische Initiative, Kreisverband Magdeburg« und die
    Kurzbezeichnung »Die PARTEI Magdeburg«.
  5. Der Sitz des Kreisverbandes ist Magdeburg.
  6. Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Magdeburg.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die Ordnung der
    Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Kreisvorstand unter Beachtung von §10
    Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Enthebung von allen Parteiämtern im Kreisverband
  2. Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben von
    dieser Satzung unberührt.

§ 4 Organe

  1. Organe sind der Kreisvorstand, die Mitgliederversammlung und die
    Gründungsversammlung.
  2. Der Kreisvorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt
    die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisorgane. Der Vorstand kann einzelne
    Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche
    Vertretung nach außen ermächtigen.
  3. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und maximal sieben Mitglieder an:
    1. ein Vorsitzender
    2. ein stellvertretender Vorsitzender
    3. ein Schatzmeister
    4. bis zu vier weitere Mitglieder
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der
    Gründungsversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag
    mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für
    dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener
    Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür
    ausspricht.
  5. Der Kreisvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
    Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
    beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe
    der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei
    außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  6. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand des
    Kreisverbandes zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen
    befasst werden.
  7. Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne
    der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
  8. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 11.12.2014

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahren tagen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
    seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist
    von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-
    Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger
    erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG
    niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens
    zweiköpfige, von der Versammlung gewählten Tagungsleitung beurkundet.
  4. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet
    des Verbands.
  5. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 6 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die
    Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der
    Landessatzung und dieser Satzung.
  2. Kreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 7 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei
    oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
    erfolgen.
  2. Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 8 Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind
    Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im
    Kreisverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.
  4. Erstattungen erfolgen durch eine übergeordnete Gliederung.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor
    Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sind.

 

Magdeburg, den 18. November 2015

zuletzt geändert am 25. Juni 2016