Satzung

Stand: 13. August 2020

§ 1 Zweck und Name

Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab. Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei. Der Ortsverband Euskirchen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Euskirchen“ und die Kurzbezeichnung „PARTEI Euskirchen Stadt“ – „PESt“. Der Sitz des Ortsverbandes ist Euskirchen. Die Tätigkeit des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Euskirchen.

§ 2 Regelungsverweis zur Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den geltenden Satzungen des Bundes- und Landesverbandes. Des Weiteren sind die Regelungen aus der Bundes- und Landessatzung anzuwenden, wenn es um Parteiämter und Erstattungen, Ordnungsmaßnahmen, sowie Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen geht.

§ 3 Organe

Die Organe des Ortsverbandes sind die Gründungsversammlung, die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 13. August 2020.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich abzuhalten. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, gewählte Tagungsleitung beurkundet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes. Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 5 Vorstand

Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an. Diese werden von der Mitglieder- bzw. Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt i.S.d. § 26 BGB. Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird von einem der beiden Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitglieder- und Gründungsversammlung.

§ 6 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.